Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Helmut W*****, 2. Andreas W*****, 3. Margarethe W*****, alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Zobl, öffentlicher Notar in Innsbruck, wegen Eintragungen ob den EZ*****, ***** und ***** Grundbuch *****, infolge des Revisionsrekurses der 1. Alois S***** und 2. Sieglinde S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, AZ 54 R 49/01d, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. April 2001, TZ 4638/91, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob eine Abschreibung eines Liegenschaftsteils unter Mitübertragung von Lasten auch dann bewilligt werden könne, wenn diesbezüglich zwar eine Aufsandungserklärung vorliegt, diese aber mit der Vertragsurkunde im Widerspruch steht, nur einander widersprechende zweitinstanzliche Judikatur, nicht aber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Damit wird aber von den Revisionsrekurswerbern keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht, weil durch die Abschreibung unter Mitübertragung sämtlicher Lasten kein Eingriff in bücherliche Rechte der Rechtsmittelwerber bewirkt wird.
Die Revisionsrekurswerber sind Buchberechtigte im Sinn des § 3 Abs 1 LiegTeilG, deren Zustimmung zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers nicht erforderlich war, weil für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet und ihre Rechte in diese eingetragen wurden. Andere Einwendungen gegen eine erfolgte Abschreibung als die, dass sie in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden wären, ihre bücherlichen Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben würden, stehen ihnen nicht zu.
Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist daher für die Erledigung des Rechtsmittels der Buchberechtigten irrelevant. Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zufolge Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zu führen.
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