Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 1982 geborenen Sebastian S*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Javier C*****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 2001, GZ 43 R 363/01z 195, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juni 2001, GZ 8 P 1672/95g 190, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zusätzlich zu der ihm bisher mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. 12. 1993, 8 P 89/83 50, auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 6.000 für die Zeit vom 1. 8. 1997 bis 31. 12. 1998 noch monatlich S 3.000, insgesamt daher S 9.000 und für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2000 noch S 4.000 monatlich, insgesamt daher monatlich S 10.000 zum Unterhalt des Sohnes beizutragen. Für die Zeit ab 1. 1. 2001 setzte es die Unterhaltspflicht des Vaters auf S 1.000 monatlich herab. Im Übrigen wies es den Herabsetzungsantrag des Vaters, gerichtet auf monatliche Unterhaltszahlungen ab 15. 3. 1998 von monatlich S 3.000 ebenso das Enthebungsbegehren des Vaters ab Beginn des Präsenzdienstes ab. Das Mehrbegehren des Unterhaltsberechtigten wies es für die Zeit vom 1. 8. 1987 bis 31. 12. 1998 mit monatlich S 2.000 und ab 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2000 mit monatlich S 1.000 ab.
Der Vater strebte mit seinem Rekurs die Stattgebung seines Herabsetzungsantrages bzw seines Enthebungsantrages ab Präsenzdienstleistung des Sohnes an.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 195).
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der bgehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS Justiz RS0046543). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten. Der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand überstieg nicht S 260.000 (Erhöhungsbegehren des Sohnes S 4.000 plus Herabsetzungsbegehren des Vaters S 3.000 = S 7.000 x 36 = S 252.000.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS Justiz RS0109505) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden