Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16. September 2000 verstorbenen Johann H*****, zuletzt wohnhaft gewesen in*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Testamentserbin Inge Maria S*****, ***** vertreten durch Dorda, Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 12, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juli 2001, GZ 54 R 22/01h, 54 R 23/01f 36, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 12. März 2001, GZ 1 A 299/00d 26, und vom 14. März 2001, GZ 1 A 299/00d 28, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
1. Dem Revisionsrekurs wird hinsichtlich des Beschlusses ON 26 (der hinsichtlich der Annahme der bedingten Erbserklärung als unangefochten unberührt bleibt) Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen.
2. Dem Revisionsrekurs wird hinsichtlich des Beschlusses ON 28 (Kuratorbestellung) nicht Folge gegeben.
Begründung:
Johann H***** ist am 16. 9. 2000 in Kitzbühel verstorben. Der Erblasser hinterlässt seine Ehegattin Maria H***** sowie seine volljährige Tochter Christine S*****. Mit schriftlichem Testament vom 6. 11. 1997 setzte er in Abänderung zuvor errichteter letztwilliger Verfügungen seine Enkeltochter Inge Maria S*****, geboren am 31. 12. 1960, zu seiner Alleinerbin ein; diese Erbeinsetzung wurde damit begründet, "dass sich seine Enkelin ihm gegenüber so verhalten habe, wie es an sich von der Tochter zu erwarten gewesen wäre". Des Weiteren hat der Verstorbene in seiner letztwilligen Anordnung darauf hingewiesen, dass sowohl die Pflichtteilsberechtigte als auch die Testamentserbin bereits zu seinen Lebzeiten sein Liegenschaftsvermögen erhalten hätten; der von ihm hinterlassene Nachlass umfasse daher im Wesentlichen nur noch "seine Fahrhabe" und wolle er mit seinem Testament vom 6. 11. 1997 sicherstellen, "dass diese auf die Testamentserbin übergehe". Johann H***** ist in seinem letzten Lebensjahr unter Sachwalterschaft gestanden; zum Sachwalter war Dr. Horst B*****, Rechtsanwalt in K*****, bestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. 11. 2000 hat Inge Maria S***** zum gesamten Nachlass die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testaments abgegeben, die Ermächtigung ihres ausgewiesenen Vertreters zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung auf schriftlichem Weg ebenso wie die Einberufung der unbekannten Verlassenschaftgläubiger beantragt sowie schließlich den Antrag gestellt, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß §§ 145 AußStrG, 810 ABGB einzuräumen.
Nachdem bereits anlässlich der Todfallsaufnahme vom 28. 9. 2000 relevantes Vermögen des Erblassers nicht hervorgekommen war, hat das Verlassenschaftsgericht die Testamentserbin am 27. 11. 2000 um Mitteilung ersucht, "welches Inventar der Verlassenschaft zugrunde zu legen sei". Daraufhin hat die Testamentserbin mitgeteilt, dass der Erblasser über Sparguthaben bei der ***** Bank verfüge; des Weiteren sei ihr bekannt, dass der Verstorbene Mieteinnahmen gehabt und aufgrund eines Leibrentenvertrages jährlich Zahlungen in Höhe von etwa S 110.000, - erhalten habe. Die zuletzt genannten Einnahmen seien nach ihrem Informationsstand auf Konten bei der Sparkasse K***** eingegangen.
In der Folge hat das Erstgericht Erhebungen gepflogen und wurde dem Abhandlungsgericht vom Bankhaus ***** mitgeteilt, dass nicht nur das von der Testamentserbin bekannt gegebene Sparbuch "zum Todestag des Erblassers nicht existent gewesen sei", sondern auch "weitere Werte auf den Namen des Verstorbenen nicht vorlägen". Darüber hinaus hat die Sparkasse K***** die Auskunft erteilt, dass eines der genannten Konten des Verstorbenen bereits am 1. 10. 1996 realisiert worden sei und das andere zu seinem Todestag einen Habensaldo von lediglich S 1.279,48 aufgewiesen habe. Vom Sachwalter des Verstorbenen wurde schließlich erhoben (Aktenvermerke im Akt 1 P 47/99 BG Kitzbühel), dass die Erstellung einer "Schlussrechnung" nach dem Ableben des Verstorbenen seiner Ansicht nach nicht erforderlich sei, weil dieser über relevante Vermögenswerte nicht verfügt habe.
Mit Beschluss vom 12. 3. 2001 (ON 26) hat das Erstgericht zwar die von der Testamentserbin abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, die von ihr darüber hinaus gestellten Anträge jedoch vollinhaltlich abgewiesen. Des Weiteren wurde unter Hinweis auf die getätigten Erhebungen ausgesprochen, dass mangels eines den Betrag von S 39.000, - übersteigenden Nachlassvermögens gemäß § 72 Abs 2 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde, es den zur Erbschaft Berufenen sowie den Noterben aber dennoch frei stehe, die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens zu begehren.
Es ist aktenkundig, dass der am 6. 7. 1999 zu 1 P 47/00b BG Kitzbühel bestellte Sachwalter Dr. Horst B***** die Testamentserbin namens des Verstorbenen zu 13 Cg 78/99d des Landesgerichtes Innsbruck auf Rückabwicklung jener Schenkung geklagt hat, welche der Übereignung der Liegenschaft ***** (letzter Wohnsitz des Erblassers), an die Rechtsmittelwerberin zugrunde gelegen ist. Dieser Rechtsstreit wurde wegen des Todes des (dortigen) Klägers nach § 155 Abs 1 ZPO unterbrochen; am 13. 3. 2001 haben die Noterben Maria H***** und Christine S***** - diese wurde vor diesem Zeitpunkt zur Abgabe von Erbserklärungen nicht aufgefordert beantragt, für den ruhenden Nachlass einen Kurator zu bestellen, "um das Verfahren gegen die Testamenterbin vor dem Landesgericht Innsbruck fortsetzen zu können". Mit Beschluss vom 14. 3. 2001 (ON 28) hat das Erstgericht diesem Ansinnen entsprochen und den vormaligen Sachwalter des Verstorbenen Dr. Horst B***** zum Kurator des ruhenden Nachlasses "zum Zwecke der Vertretung im Verfahren 13 Cg 78/99d des Landesgerichtes Innsbruck" bestellt (§ 811 ABGB).
Mittlerweile hat auch die Ehegattin des Verstorbenen eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass aus dem Titel des Testaments (vom 1. 3. 1995) abgegeben (ON 30), des Weiteren hat sie ebenso wie die Rechtsmittelwerberin die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens beantragt.
Das Rekursgericht gab den gegen die Beschlüsse ON 26 und ON 28 erhobenen Rekursen der Testamentserbin Inge Maria S***** nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs in beiden Fällen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei, und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
I. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 12. 3. 2001 (ON 26) sei zwar zulässig (EvBl 1963/435), inhaltlich jedoch nicht berechtigt. Voranzustellen sei, dass das Gericht eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten habe, wenn der Bruttonachlass (also ohne Abzug der Schulden) den Betrag von S 39.000 nicht übersteige. Voraussetzung für das Unterbleiben der Abhandlung nach § 72 Abs 2, 3 AußStrG sei ferner, dass zum Nachlass keine Liegenschaften gehörten. Komme es somit zu keiner Verlassenschaftsabhandlung, finde ein erbrechtlicher Erwerb überhaupt nicht statt; es komme weder zu einer Erbserklärung noch zu einer Einantwortung und der ruhende Nachlasse bestehe weiter. Der vermutliche Erbe könne an den Nachlassgegenständen zwar Sachbesitz, nicht aber Eigentum erwerben; den Beteiligten, das seien die Erben und allenfalls auch die Noterben, stehe es aber ungeachtet der gerichtlichen Anordnung, eine Verlassenschaftsabhandlung von Amtswegen nicht durchzuführen, frei, dennoch im Nachhinein die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren.
Liege daher eine Erbserklärung vor, sei aber nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme ein Nachlass nicht vorhanden oder dessen Vorhandensein ungewiss, sei die (gerichtliche) Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung vom Nachweis eines Vermögens abhängig. Den erbserklärten Erben sei daher vom Abhandlungsgericht Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein von Vermögen darzutun. Grundsätzlich sei eine Abhandlung nämlich immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein relevanten Vermögens von den Erben behauptet werde; ungeachtet dieser Behauptung finde eine gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung aber dann nicht statt, wenn die Behauptung von vornherein unbegründet sei oder wenn auch geeignete Erhebungen S 39.000 übersteigende Vermögenswerte nicht zutage förderten.
Wenngleich der Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall zuzustimmen sei, dass das Verfahren in Außerstreitsachen vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sei, bleibe dennoch unerfindlich, welche Erhebungen dem Erstgericht bei Beschlussfassung noch abverlangt hätten werden können. Nicht nur, dass sich bereits aus der Todfallsaufnahme kein nennenswertes Vermögen des Erblassers ergeben habe, hätten sich auch die vom Erstgericht überprüften Behauptungen der Testamentserbin als nicht stichhältig erwiesen; das Abhandlungsgericht habe sich dabei keineswegs nur auf die Überprüfung der namentlich bekanntgegebenen Konten und Sparbücher beschränkt, sondern bei den bekannten Kreditinstituten des Verstorbenen sehr wohl auch darüber hinausgehende Erhebungen gepflogen. Dazu komme aber weiters, dass auch der Sachwalter des Verstorbenen möge er auch tatsächlich keine "Schlussrechnung" gelegt haben unmissverständlich ausgeführt habe, dass eine Rechnungslegung mangels Vermögens unterbleiben könne (müsse); welche Erhebungsmöglichkeiten dem Erstgericht zur Überprüfung der Behauptung der Rechtsmittelwerberin noch zu Gebote gestanden wären, vermöge die Testamentserbin auch in ihrem Rechtsmittel nicht überzeugend darzutun.
Damit bleibe aber zusammenfassend festzuhalten, dass an der vom Erstgericht gewählten Vorgangsweise nichts auszusetzen sei. Beizupflichten sei der Rechtsmittelwerberin allerdings darin, dass im Falle einer Anordnung nach § 72 Abs 2 AußStrG die abgegebenen Erbserklärungen nicht anzunehmen sondern zurückzuweisen gewesen wären; deren (rechtskräftige) Annahme schade hier aber schon deshalb nicht, weil diese Erbserklärungen dem nunmehr über Antrag ohnedies durchzuführenden Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt werden könnten. Keineswegs könne die Rechtsmittelwerberin aber aus diesem von ihr zutreffend aufgezeigten "Widerspruch" Vorteile ziehen; der Ausspruch, dass mangels Nachweises von S 39.000 übersteigenden Vermögenswerten eine Verlassenschaftsabhandlung (vorerst) nicht stattfinden könne, sei unabhängig davon zu Recht erfolgt und in keiner Weise zu beanstanden.
Lägen aber wie hier die Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG vor, könne den Erben auch nicht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 AußStrG überlassen werden. Der ruhende Nachlass liege in einem solchen Fall zwar unverändert vor; die von der Rechtsmittelwerberin begehrte Vorgangsweise scheitere aber allein daran, dass das Gesetz (§ 72 Abs 2 AußStrG) diesfalls lediglich besondere Ermächtigungen vorsehe, mit denen die zur Erbschaft Berufenen in die Lage versetzt werden können, Dritten gegenüber die in den Nachlass gehörigen Rechte geltend zu machen. Die Erteilung solcher "Ermächtigungen" werden von der Rechtsmittelwerberin jedoch nicht begehrt, weshalb ihr Rechtsmittel auch diesbezüglich versage. Aber selbst unter Zugrundelegung einer gegenteiligen Rechtsauffassung käme die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft an die Testamentserbin nicht in Frage; nicht nur, dass mittlerweile widersprechende Erbserklärungen vorlägen, wäre es auch nicht sachgerecht, jenem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, welcher von der Verlassenschaft auf Rückabwicklung von zu Lebzeiten des Verstorbenen getätigten Rechtsgeschäften geklagt werde.
II. Auch dem Rekurs der Testamentserbin gegen den Beschluss vom 14. 3. 2001 (ON 28) komme keine Berechtigung zu.
Der Rechtsmittelwerberin sei beizupflichten, dass die Voraussetzungen einer Kuratorbestellung nach § 811 ABGB (im engeren Sinn) hier nicht vorlägen, doch übersehe sie, dass allen Erledigungsarten nach § 72 AußStrG gemeinsam sei, dass der Nachlass dennoch fortbestehe. Demzufolge bleibe die Verlassenschaft auch parteifähig, weil dieser Umstand bewirke, dass sie sowohl klagen als auch geklagt werden könne. Sei jedoch wie hier ein verwaltender Erbe nicht vorhanden, sei für die Verlassenschaft ein Kurator zu bestellen; dieser Kurator vertrete nicht die Erben, sondern den Nachlass und mache Rechte für diesen geltend.
Genau diese Voraussetzungen lägen hier aber vor, weil das zu 13 Cg 78/99d des LG Innsbruck zwischen dem Verstorbenen (vertreten durch seinen Sachwalter) und der Testamentserbin anhängige Verfahren zufolge Todes des dortigen Klägers gemäß § 155 Abs 1 ZPO unterbrochen worden sei. Gegen diesen Beschluss habe der Sachwalter zwar Rekurs erhoben, doch habe das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in der Folge vor Erledigung dieses Rechtsmittels den Akt dem Erstgericht zurückgestellt um die Parteienbezeichnung vorerst auf "Verlassenschaft nach Johann H*****" zu berichtigen und (sodann) "für eine geeignete Vertretung der klagenden Partei in Form eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu sorgen" (OLG Innsbruck vom 20. 4. 2001, 2 R 80/01). Damit treffe es aber nicht zu, dass die vom Erstgericht vorgenommene Kuratorbestellung von vornherein obsolet sei, weil der Sachwalter ohnedies zur Fortsetzung des Verfahrens 13 Cg 78/99d des LG Innsbruck berechtigt sei; im Gegenteil sei nach den obigen Rechtsgrundsätzen davon auszugehen, dass der Nachlass des Verstorbenen durch einen Kurator zu vertreten sei, zumal jede Sachwalterschaft mit dem Tod des Betroffenen ende.
Dies bewirke aber zusammengefasst, dass das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt für die Vertretung des Nachlasses gesorgt habe, im Ergebnis damit aber lediglich der nunmehr vom Oberlandesgericht Innsbruck erteilte Verbesserungsauftrag vorweggenommen worden sei. Da der ruhende Nachlass aber zwingend einer Vertretung bedürfe, schade es letztlich auch nicht, dass der darauf abzielende Antrag von den Noterben gestellt worden sei; spätestens mit Zustellung des Verbesserungsauftrages des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. 4. 2001 wäre ohnedies (sogar von Amts wegen) für eine geeignete Vertretung der Verlassenschaft im Verfahren 13 Cg 78/99d des LG Innsbruck zu sorgen gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Testamentserbin Inge Maria S***** wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihren das Verlassenschaftsverfahren betreffenden Anträgen stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters möge die Kuratorbestellung aufgehoben werden.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf, er ist teilweise auch berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
In ihrer Rechtsrüge macht die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst geltend, die gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung sei immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein relevanten Vermögens vom Erben zumindest behauptet werde; auf "geeignete Erhebungen" des Verlassenschaftsgerichtes komme es nicht an, solche seien hier auch nicht durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung gemäß § 811 ABGB lägen nicht vor; gegen eine amtswegige Bestellung eines Verlassenschaftskurators gemäß § 810 ABGB iVm §§ 78, 128 AußStrG spräche die Erledigung des Abhandlungsvefahrens gemäß § 72 Abs 2 AußStrG.
Hiezu wurde erwogen:
I. Zur Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung:
Einem Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 72 Abs 2 AußStrG steht im vorliegenden Fall schon die Anhängigkeit der Klage des Erblassers (nunmehr der Verlassenschaft) gegen die Rechtsmittelwerberin auf Rückabwicklung einer Schenkung entgegen. Solange diese Klage nicht rechtskräftig abgewiesen ist, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die geschenkte Liegenschaft in den Nachlass fällt, womit die Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG (keine Liegenschaften) nicht gegeben sind. Dem Erstgericht war somit die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung aufzutragen, ohne dass noch auf die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen eingegangen werden müsste. Über die vom Erstgericht unter Hinweis auf die Verfahrensbeendigung gemäß § 72 Abs 2 AußStrG abgewiesenen Anträge wird es sofern sie aufrechterhalten werden im eingeleiteten (fortgesetzten) Verfahren neuerlich zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war somit insoweit Folge zu geben.
II. Zur Kuratorbestellung:
Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass es hier an den Voraussetzungen des vom Erstgericht herangezogenen § 811 ABGB fehlt. Im eben erwähnten streitigen Prozess des Erblassers gegen die Rechtsmittelwerberin kann die Verlassenschaft allerdings nicht mehr durch den Sachwalter, der das Verfahren im Namen des Erblassers eingeleitet hat, vertreten werden, weil die Sachwalterschaft mit dem Tod des Pflegebefohlenen endet (§§ 249, 283 Abs 1 ABGB). Eine Vertretung durch die Rechtsmittelwerberin als erberklärte Erbin kommt abgesehen von der nachträglichen Abgabe einer widersprechenden Erbserklärung nicht in Frage, weil sie in jenem Verfahren selbst Beklagte ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es für die dringend erforderliche Vertretung der Verlassenschaft der amtswegigen Bestellung eines Kurators gemäß den §§ 78, 128 AußStrG (vgl Welser in Rummel3 § 510 ABGB, Rz 27ff). § 72 Abs 2 AußStrG kann dem im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen, weil im Sinne der obigen Ausführungen ohnehin nicht von einer Erledigung des Abhandlungsverfahrens auszugehen ist.
Die Entscheidung über die Kuratorbestellung ist somit im Ergebnis unbedenklich, weshalb dem Revisionsrekurs insoweit ein Erfolg zu versagen war.
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