Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH,***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,406.298,15 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2001, GZ 2 R 214/00f-13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, bzw wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls, welcher zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Soweit das Berufungsgericht daher zur Rechtsauffassung gelangt ist, dass die klagende Partei kein ausreichendes Sachvorbringen hinsichtlich eines auf § 1152 ABGB gestützten Anspruches erstattet hat, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung. Ein solcher Anspruch könnte auf Grund der Rechtsaufassung der Vorinstanzen auch gar nicht zum Tragen kommen:
Danach sollten nämlich die Arbeiten der klagenden Partei - im Verhältnis zur beklagten Partei - vereinbarungsgemäß unentgeltlich erfolgen und ein Entgeltanspruch gegenüber dieser überhaupt nur bei einer Drittvergabe des Auftrages, d.h. bei nutzbringender Verwertung der Vorarbeiten der klagenden Partei ohne Einbeziehung deren Partnergesellschaft(en), erfolgen. Diese, durch individuelle Vertragsauslegung gewonnene Rechtsauffassung ist genauso vertretbar wie die Verneinung einer schuldhaften Vereitelung eines Bedingungseintritts. Die klagende Partei vermag somit insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
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