Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Süleyman K***** wegen des teilweise als Bestimmungstäter begangenen, zum Teil in der Phase des Versuchs verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG, § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. November 2000, GZ 28 Vr 2369/99-67, sowie seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Süleyman K***** des teilweise als Bestimmungstäter begangenen, zum Teil in der Phase des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG, § 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (B), der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 288 Abs 1 StGB (C) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (D) schuldig erkannt.
Darnach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - in Linz und an anderen Orten Österreichs
(zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge (§ 28 Abs 6 SMG)
I gewerbsmäßig aus- und eingeführt, und zwar:
1) im Februar/März 1999 von Tschechien nach Österreich in vier bis fünf Teilmengen insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut und 300 Ecstasy-Tabletten, indem er Oliver S***** zur Vornahme des Suchtgifttransportes bestimmte;
2) von Deutschland nach Österreich teils allein, teils zusammen mit Jürgen H***** und Friedrich Ke***** von Mai 1999 bis Ende Oktober 1999 insgesamt 3.800 Ecstasy-Tabletten, wobei die hinsichtlich 200 Tabletten im Juni 1999 begangene Tat beim Versuch geblieben ist;
II gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er von März bis Juni 1999 die überwiegende Menge des unter A I eingeführten Suchtgifts in mehreren Teilmengen an im Spruch namentlich angeführte aber auch unbekannt gebliebene Personen verkaufte, zu verkaufen versuchte oder zum kommisionsweisen Verkauf oder zur Probe überließ;
(zu B) von mindestens Jänner 1999 bis 7. Jänner 2000 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich weitere insgesamt unbekannte Mengen an Cannabiskraut, Cannabisharz, Speed (Amphetamin), Ecstasy-Tabletten (MDMA, MDE), LSD und Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zur unentgeltlichen Weitergabe an unbekannte Personen besessen;
(zu C) vom 7. bis 17. Jänner 2000 in Linz Oliver S***** durch die Aufforderung, er solle bei seiner Befragung als Zeuge bestätigen, dass er (K*****) ihm (S*****) 100 Ecstasy-Tabletten verkauft habe, dass er aber nie etwas vorfinanziert und nie Benzingeld erhalten hätte, zu einer Falschaussage vor der Untersuchungsrichterin zu bestimmen versucht;
(zu D) vom 1. Oktober 1998 bis 30. November 1998 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in Höhe von 94.787,30 S sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit dem zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erstatteten, teils widersprüchlich und unverständlich formulierten, teils nicht aktengetreuen Vorbringen releviert der Beschwerdeführer im Ergebnis - als Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrenskonzentration - die gesonderte Führung der Verfahren AZ 28 Vr 2369/99 und 24 Vr 721/00, ohne damit allerdings eine Nichtigkeit aufzeigen zu können. Zunächst sind der Beschwerde zuwider (arg: "ein und das gleiche Delikt", was indes schon wegen der Vielzahl der jeweils verfahrensgegenständlichen Anklagefakten unverständlich ist) die in den zitierten Verfahren inkriminierten Taten nicht ident. Die Ladung des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 10. November 2000 bezog sich nur auf die in der Anklageschrift vom 28. April 2000 (ON 50) angeführten Straftaten. Eine Ausscheidung einiger weniger im vorliegenden Verfahren unter Anklage gestellter Anschuldigungspunkte, zu denen der Beschwerdeführer nicht geständig war, erfolgte erst in dieser Hauptverhandlung (ON 66, S 102/II). Worin eine Beeinträchtigung der Vorbereitungsmöglichkeiten des Angeklagten gelegen sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren AZ 16 Vr 721/00 (= 24 Vr 721) gemäß § 56 StPO (aufgrund subjektiver Konnexität) in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen, mit Beschluss vom 8. November 2000 abgewiesen (Akt 24 Vr 721/00 ON 28). Die von der Beschwerde monierte getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die nach § 56 StPO allenfalls zu verbinden gewesen wären, ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht und hätte daher nur durch die Ablehnung oder Nichterledigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Verfahrensvereinigung unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden können.
Wie zu allen Fakten verantwortete der Beschwerdeführer auch zum Urteilsfaktum C ausdrücklich geständig (S 92/II). Darauf konnte das Schöffengericht zur Begründung seiner diesbezüglichen Urteilsannahmen trotz späterer Abschwächung (S 100/II) zutreffend verweisen (US 12), zumal sie durch die Angaben des Zeugen S***** bestätigt wurden (S 99, 100/II). Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5) liegt daher nicht vor.
Kein innerer Widerspruch im Sinne einer logischen Unvereinbarkeit besteht zwischen den Feststellungen über die derzeitige wirtschaftliche Situation des Angeklagten und den unter dem Gesichtspunkt, inwieweit eine Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 Abs 1 Z 1 iVm § 20a Abs 2 Z 3 StGB) sein Fortkommen unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, angestellten Prognoseerwägungen. Davon abgesehen wird mit diesem Vorbringen lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Gleiches gilt für die unter dem Titel der Aktenwidrigkeit erhobenen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Angeklagten betreffenden Einwendungen, welche aus diesem Grund einer sachlichen Erörterung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich sind.
Mit den (weiteren) Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a), womit der Sache nach ebenfalls ein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert wird, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich den vom Schöffensenat der Aussage des Zeugen S***** zuerkannten Beweiswert nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung.
Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11). Zum einen konnte das Schöffengericht auf die im Verfahren 24 Vr 721/00 des Landesgerichtes Linz verhängte Strafe - was der Beschwerdeführer nicht verkennt - mangels Rechtskraft zum Zeitpunkt des im aktuellen Verfahren gefällten Urteils nicht Bedacht nehmen; zum anderen stellt die Nichtberücksichtigung eines mildernden Umstandes, als welchen die Beschwerde die Suchtgiftergebenheit ansieht, keinen Nichtigkeitsgrund, sondern nur einen Berufungsgrund dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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