Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Dr. Wilhelm P*****, wegen § 88 Abs 1 StGB, AZ 15 U 276/99m des Bezirksgerichtes Wels, über die mit einem Ablehnungsantrag verbundene Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. April 2001, AZ 7 Ns 23/01, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Krichbaumer, Dr. Wiesinger und Dr. Dietachmair ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zuständig.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Oberlandesgericht Linz durch die Richter Dr. Krichbaumer als Vorsitzenden sowie durch Dr. Wiesinger und Dr. Dietachmair als weitere Richter aus, dass die Erklärung des DI Dr. Wilhelm Putz, alle Richter des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit abzulehnen, nicht gerechtfertigt ist.
Dagegen erhebt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger in einer sowohl beim Gericht erster Instanz als auch beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Eingabe "Beschwerde, verbunden mit einem Ablehnungsantrag" gegen die genannten Mitglieder des erkennenden Senates, welche vom Gerichtshof zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem klaren Wortlaut des § 74 Abs 3 StPO gegen die bekämpfte, gemäß Abs 2 leg cit gefällte Entscheidung des Oberlandesgerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist (vgl auch 15 Nds 72/92 uam).
Zur Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen hinwieder ist gemäß § 74 Abs 1 StPO der Vorsteher des Gerichtes - hier der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz - berufen.
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