Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milena J*****, Hilfsarbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2000, GZ 9 Rs 136/00m-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 34 Cgs 4/98x-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 21. Juli 1997 wurde der Antrag der am 26. 2. 1942 geborenen Klägerin auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw einer Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Leistung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, in eventu einer Invaliditätspension (ab 1. 5. 1997) gerichtete Klagebegehren ab. Die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit als Bedienerin als auch als Hausbesorgerin überschreite ihr Leistungskalkül nicht, sodass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht erfülle. Auch das Vorliegen von Invalidität sei aus diesem Grund zu verneinen, abgesehen davon, dass die Klägerin auf eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Über Berufung der Klägerin, die ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erhoben wurde, bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der durch die 51. ASVGNov ab 1. 7. 1993 eingeführten - und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobenen - vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfasste.
Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit setzt unter anderem voraus, dass der/die Versicherte in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat. Bei der Beurteilung der "gleichartigen Tätigkeit" führte der Oberste Gerichtshof die seit SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ständige Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen (§ 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG) fort. Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind demnach solche, die im Wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewusstsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegen ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (RIS-Justiz RS0087655 [T2]). Übereinstimmungen bloß im Randbereich der Tätigkeiten führen dagegen nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (RIS-Justiz RS0087656).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass die Tätigkeiten der Klägerin als Bedienerin und als Heimhelferin nicht gleichartig sind, ist zutreffend. Wohl umfasst die Tätigkeit einer Heimhilfe auch Elemente derjenigen einer Reinigungskraft. Zum Kernbereich gehören aber vor allem Hilfsverrichtungen bei pflegebedürftigen Personen, die bei einer Reinigungskraft völlig fehlen.
Im Übrigen hat die Klägerin im Zeitraum zwischen 1. 5. 1982 und 30. 4. 1997 insgesamt 178 Beitragsmonate erworben. Außer der nebenberuflichen Tätigkeit als Hausbesorgerin, die die Klägerin ab 1. 4. 1985 ausgeübt hat, war sie im Beobachtungszeitraum vorerst bis Juni 1994 als Bedienerin und Stubenmädchen beschäftigt und führte Reinigungsarbeiten aus. Lediglich vom 1. 8. bis 18. 11. 1994 und vom 1. 12. 1995 bis 2. 4. 1997 war die Klägerin beim Verein "Kleine soziale Netze" beschäftigt, und zwar während des ersten Dienstverhältnisses (als geringfügig Beschäftigte) vor allem im Reinigungsdienst. Während des zweiten Dienstverhältnisses war die Klägerin als Heimhelferin eingesetzt und hat dabei die typischen Arbeiten einer Heimhelferin ausgeführt. Somit hat die Klägerin nur in einem verhältnismäßig geringen Teil der Beitragsmonate als Heimhilfe gearbeitet, während als überwiegende Haupttätigkeit diejenige einer Reinigungskraft im Vordergrund stand. Die Tätigkeit als Bedienerin und als Stubenmädchen überschreitet aber das der Klägerin verbliebene Leistungskalkül ebenso wenig wie die Arbeit als Hausbesorgerin.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit (§ 253d ASVG) verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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