Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 3c Vr 10.527/99, Hv 2020/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. November 2000, AZ 20 Bs 408/00 (= ON 71), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Robert K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Der serbisch - österreichische Staatsbürger Robert K***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 20. März 2000 wegen des dringenden Verdachts, zwischen 4. März und 7. Mai 1999 in Wien gewerbsmäßig in sechs Angriffen vier Bankinstitute unter Benützung von Falschnamen und von teils gefälschten, teils verfälschten Urkunden um insgesamt ca. 1,654.000,-- S betrügerisch geschädigt zu haben (A. I bis IV der ON 13 iVm S 449 f/II), sowie wegen der Vergehen nach §§ 198 Abs 1, 223 Abs 1 und 231 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft. Hauptverhandlungen wurden am 15. Juli (ON 34), 25. Juli (ON 47) und 10. August 2000 (ON 51) durchgeführt; die letzte wurde zur Einholung zweier Sachverständigengutachten auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 61) durch den Vorsitzenden erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen an (ON 71).
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Robert K***** mit der Behauptung, durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, weil bezüglich der Betrugsfakten der dringende Tatverdacht nicht mehr vorliege und die Haft zu der im Fall eines Schuldspruchs nur wegen der anderen angeklagten Taten zu erwartenden Strafe unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Amtsgerichtes Würzburg mittlerweile unverhältnismäßig geworden sei (ON 73). Die herangezogenen Haftgründe bleiben unangefochten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer listet im Rechtsmittel zwar einzelne, bloß isoliert aus dem Zusammenhang gelöste, demnach - seiner Meinung nach - gegen den dringenden Tatverdacht sprechende "Tatsachen" auf. Er übergeht dabei aber nicht nur andere, ihn als Täter belastende Umstände aus einer Mehrzahl aufgenommener objektiver und subjektiver Beweismittel, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht. Die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse kann letztlich nur - was auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben wird - vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO beurteilt werden. Nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof, bei der er jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sacherverhaltsprämissen vermeiden muss (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 15, 17 f), hat der Gerichtshof zweiter Instanz die gegen den Angeklagten weiterhin bestehende qualifizierte Verdachtslage bezüglich der anklagegegenständlichen Betrugsfakten (A. I bis IV) jedenfalls zutreffend bejaht und hinreichend begründet.
Dass im vorangegangenen Beschluss (S 485 der ON 58/II), auf den die bekämpfte Entscheidung pauschal verweist (S 103 zweiter Absatz der ON 71/III), behauptet wird, im sichergestellten Personalausweis, lautend auf Erwin S*****, geboren am 2. April 1965, Nr 4122685 O, Wohnort Mödling, sei die Wohnanschrift des Robert K*****, angeführt (vgl Fotokopie S 29/I; im Gegensatz dazu polizeilicher Bericht S 187/I im angeschlossenen Akt ON 9), schadet im Lichte der Gesamtbeweistatsachen nicht.
Bei verdachtskonformer Verurteilung des mehrfach einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) ist die - bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - mit rund 7 1/2 Monaten dauernde Untersuchungshaft auch unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Amtsgerichtes Würzburg vom 8. Februar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 2 Wochen (vgl ON 43, 44/II) im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch keineswegs unangemessen.
Da somit Robert K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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