Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans-Jörg R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Benjamin T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 4. Oktober 2000, GZ 10 Vr 306/00-33, sowie über seine Beschwerde (§ 494e Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Benjamin T***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/2), der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB (C/1-3), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (E) schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er (in Steyr)
A/2. in der Nacht zum 17. Juni 2000 zusammen mit Hans-Jörg R***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Markus Sch***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und abgenötigt, indem sie die Herausgabe seiner Geldbörse forderten, daraus ca 350 S Bargeld und drei Telefonwertkarten im Wert von ca 100 S entnahmen, während ihm Hans-Jörg R***** Faustschläge und Benjamin T***** einen Fußtritt versetzte und mit den Worten "Es wäre besser für dich, die Uhr herzugeben" seine Armbanduhr im Wert von 4.000 S abverlangte bzw R***** ihm nach Versetzen von weiteren Faustschlägen einen Silberring im Wert von ca 500 S vom Finger zog;
C/ mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zusammen mit dem gesondert verfolgten Daniel S***** Nachgenannten teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen weggenommen und zwar
1. am 22. Juli 2000 in zwei Angriffen Verfügungsberechtigten der Fa D***** GmbH alkoholische Getränke im Wert von 917 S,
2. in der Nacht zum 23. Juli 2000 dem Thomas H***** Speiseeis im Wert von ca 500 S durch Aufbrechen einer Kühltruhe,
3. in der Nacht zum 23. Juli 2000 in zwei Angriffen dem Thomas H***** Bargeld, Lebensmittel und alkoholische Getränke im Wert von ca 4.020
S durch Einbruch in dessen Tankstelle.
Der vom Angeklagten Benjamin T***** gegen diese Schuldspruchpunkte aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der gegen Punkt C gerichtete Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) des Wertes der Diebsbeute kann mangels Annahme einer Wertqualifikation auf sich beruhen.
Gleiches gilt für die gegen die Annahme eines nicht bloß geringen Wertes der Raubbeute (A/2) erhobene Beschwerde (sowohl Z 5 als auch Z 10), weil diesem wegen der konstatierten Anwendung erheblicher Gewalt beim Raub (US 7, 9) keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Im Übrigen orientiert sich die Subsumtionsrüge (Z 10) prozessordnungswidrig nicht an den Urteilsannahmen, indem sie den Raubvorsatz (US 7) und die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Einsatz erheblicher Gewalt (US 9) abstreitet und das Mittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu verfahren. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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