Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, über die Befangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D***** in der Strafsache 11 Os 96/00 des Obersten Gerichtshofes gegen Dr. Friedrich F***** nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D***** ist in der Strafsache AZ 11 Os 96/00 des Obersten Gerichtshofes befangen.
Gründe:
In dem im Spruch bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof über eine Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) des Angeklagten Dr. Friedrich F***** zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D*****, nach der Geschäftsverteilung als Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 11 vorgesehen, zeigte am 4. Oktober 2000 gemäß § 72 Abs 2 StPO an, dass er mit dem Angeklagten (und Verurteilten) Dr. Friedrich F***** wegen des gemeinsamen Schulbesuchs der Kinder wiederholt außerdienstliche Kontakte gepflogen habe, sodass er sich befangen fühle.
Da somit Gründe angezeigt wurden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D***** in Zweifel zu setzen (§ 70 StPO), war spruchgemäß seine Befangenheit festzustellen.
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