Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Gehmacher Hüttinger Partnerschaft, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Nedeijka P*****, Stubenmädchen, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 274.734,--, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. August 2000, GZ 12 R 171/00d-39, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit sich die Beklagte auf eine "Verletzung der Schadensminderungspflicht" der Klägerin durch das Unterbleiben des Abrufs des von der P*****gesmbH (in der Folge: GesmbH) gestellten Bankgarantie über S 100.000,- beruft, ist ihr primär entgegenzuhalten, dass die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch geltend macht, sondern einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch, dem der Einwand der "Verletzung der Schadensminderungspflicht" begrifflich nicht entgegengehalten werden kann. Ob sich die als Mitschuldnerin haftende Beklagte auf die für die Bürgschaft geltende Bestimmung des § 1360 ABGB und damit auf einen ihr erwachsenen Schaden durch Freigabe einer Sicherung berufen könnte, braucht nicht geklärt zu werden. Zur Geltendmachung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs hätte die Beklagte eine Aufrechnungseinrede erheben müssen (Mader in Schwimann, ABGB VII**2, Rz 4 zu § 1360; vgl auch SZ 68/245), was sie aber nicht getan hat. Überdies wäre der Beklagten selbst bei Bejahung eines solchen Anspruchs der Beweis eines tatsächlich eingetreten Schadens oblegen. Ein solcher Schaden ist aber gerade hier zweifelhaft, weil die Beklagte Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der die Bankgarantie stellenden GesmbH war und es nach den Erfahrungen der Praxis als wahrscheinlich anzusehen ist, dass sie in dieser Rolle auch gegenüber der garantierenden Bank die Haftung für den Garantiebetrag übernommen hat. Dass ihr dessen ungeachtet ein Schaden erwachsen wäre, hat aber die Beklagte weder behauptet noch bewiesen.
Im Übrigen macht die Beklagte abermals geltend, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss die mangelnde Vertretungsmacht ihres den Vertrag unterfertigenden (geschiedenen) Gatten hätte erkennen müssen, der als Gesamtprokurist nur gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen zeichnungsberechtigt gewesen sei. Mit ihrem dazu erstatteten Vorbringen ignoriert sie die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen dieses aus dem Umstand, dass ihr Gatte in ihrem Beisein und mit ihrem Einverständnis den Vertrag unterfertigte, eine konkludente Vollmachtserteilung durch die als Geschäftsführerin fungierende Beklagte abgeleitet hat. Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung eines bestimmten Inhaltes anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasse Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier keine Rede sein.
Zum Einwand, der Vertrag habe nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Art 6 I der Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission über Alleinbezugsvereinbarungen Nr. 1984/83 EWG vom 22. 6. 1983 entsprochen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin kurz nach Vertragsabschluss der Beklagten (als Geschäftsführerin der GesmbH) die im Vertrag genannte Sorten- und Produktmarkenliste übersendet hat. Da die GesmbH dieser Liste nicht widersprochen und der Vertrag beiderseits in Vollzug gesetzt wurde, liegt in der Auffassung, damit sei der Vertrag im der Liste entsprechenden Sinn ergänzt worden, jedenfalls keine unvertretbare und daher die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung. Auf den (entgegen der Meinung der Revisionswerberin aus dem Beweisverfahren sehr wohl ersichtlichen Umstand) dass dem Vertrag bereits ein gleichartiger Vertrag vorausging, braucht daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.
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