Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, derzeit Justizanstalt G*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ruhens der Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2000, GZ 11 Rs 138/00v-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 2000, GZ 24 Cgs 231/99p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente für die Dauer der Verbüßung seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe ruht, entspricht der ausdrücklichen Regelung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG. Danach ruhen die Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unter anderem für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle tritt das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung nur dann nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe nicht länger als einen Monat währt. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung beziehe sich lediglich auf Unfallheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht jedoch auf Rentenansprüche wie beispielsweise Versehrtenrente, steht somit schon mit dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut im Widerspruch.
Dass gegen die Regelung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (vgl SSV-NF 11/100 mwN zum Ruhen eines Pensionsanspruches während der Strafhaft; jüngst 10 ObS 207/00i). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Anspruch auf Leistung bleibt in diesem Fall bestehen, nur die Leistungspflicht wird für die Dauer des Ruhensgrundes sistiert (SSV-NF 11/121 mwN ua; RIS-Justiz RS0083756).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen Versehrtenrenten nach dem ASVG dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind dabei im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung SSV-NF 1/64). Da der Versicherte während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, können schädliche Auswirkungen einer Unfallverletzung auf seine Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während dieser Zeit auch nicht zum Tragen kommen. Dass die unfallsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit eines Strafgefangenen nach den §§ 44 und 51 Abs 3 StVG auch keine Auswirkungen auf die Höhe der vom Strafgefangenen für seine Arbeitsleistung bezogenen Arbeitsvergütung hat, wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Anspruches des Versicherten auf Versehrtenrente vorsieht. Überdies hat der Gesetzgeber zum Schutz der Angehörigen des Versicherten, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht, vorgesehen, dass diesen Angehörigen gemäß § 89 Abs 5 ASVG - in der Reihenfolge Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister - eine Rente in der Höhe der halben ruhenden Rente gebührt, wenn die Angehörigen im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hätten. Der erkennende Senat sieht sich daher auch im vorliegenden Fall zu der vom Revisionswerber angeregten Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens nicht veranlasst.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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