Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Charlotte P*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 86.000 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Villach bestimmt.
Begründung:
Am 16. 2. 2000 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrzeug und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens dessen Lenkerin begehrt die Klägerin von der beklagten Partei den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe des Klagebetrages.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf den Unfallsort beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach.
Die Klägerin trat dem Delegierungsantrag entgegen, beantragte aber die Vernehmung einer im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach wohnenden Zeugin.
Das Vorlagegericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugin, deren Vernehmung die klagende Partei beantragte, am Gericht des Unfallsortes wohnt und die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die zweckmäßigerweise vor diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).
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