Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Thomas E*****, geboren am 12. April 1992, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Villach, Referat für Jugend und Familie, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Mai 2000, GZ 2 R 133/00m-52, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Eine endgültige Entscheidung nach § 176a ABGB liegt noch nicht vor; das Erstgericht hat bis dahin eine vorläufige Maßnahme getroffen, die der bereits vom Jugendwohlfahrtsträger nach § 215 ABGB getroffenen Maßnahme entsprochen hat. Das Rekursgericht wies in Stattgebung des Rekurses der Mutter auf Grund des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsmaterials den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf vorübergehende Übertragung der Obsorge ab. Die Mutter holte das Kind laut dem mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegten Bericht vom 16. 5. 2000 vom Antonius-Heim, wo es untergebracht war, ab.
Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, stellt die Ansicht des Rekursgerichtes, dass unter diesen Umständen das Verbleiben des Minderjährigen bei seiner Mutter nicht offensichtlich dem Wohl des Kindes (§ 176b ABGB) widerspricht, keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (vgl RZ 1994/45 ua).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden