Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adam K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adam K***** und Adam W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 30k Vr 9484/99-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Adam K***** und Adam W***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Adam K***** wurde der - jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mitverurteilten Adam W***** und dem gesondert verfolgten Crzysztof K***** als Mittätern begangenen - Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB (A/II/2. und 3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach § 144 Abs 1 und 15 StGB (C/1. und 2.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D/2.) sowie des (allein begangenen) Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB (E/1.), Adam W*****, abgesehen von den Schuldspruchfakten A/II/2. und 3., C/1. und 2. und D/2. zusätzlich des zusammen mit der rechtskräftig mitverurteilten Anna Z***** als Mittäterin begangenen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/I) und des zusammen mit dem gesondert verfolgten Crzysztof K***** und der rechtskräftig mitverurteilten Anna Z***** als Mittätern begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 StGB (A/II/1.) schuldig erkannt.
Den dagegen vom Angeklagten K***** aus Z 10a und Z 12, vom Angeklagten W***** aus Z 6 und Z 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
Sie richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB (A/II/2. und 3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach § 144 Abs 1 und 15 StGB (C/1. und 2. des Anklagesatzes).
Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB (D/2., E/1. des Urteilssatzes) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Bei Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen. Denn die Rüge übergeht, indem sie ausschließlich partiell auf jeweils in der Hauptverhandlung deponierte Verantwortungen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten sowie auf Aussagen vor dem Geschworenengericht vernommener Zeugen abstellt und diese - isoliert betrachtet - zum Vorteil des Beschwerdeführers interpretiert, die dazu konträren Ergebnisse sowohl des Vorverfahrens (ON 6 und 14 in ON 5, ON 10, 31, insbesondere Geständnisse des Angeklagten 113 ff, 347 ff/I), als auch der Hauptverhandlung (Teilgeständnis des Angeklagten 145, 151, 157, 183/III, Verantwortung der Mitangeklagten Z***** 189, 193, 211, 217, 253, 275, 277 f, 287/III, Angaben des Angeklagten W***** 237 ff/III, der Zeugin D***** 323/III und des Zeugen J***** 347/III). Sie übersieht ferner, dass es der monierten täterbezogenen Zuordnung einzelner Tathandlungen im Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft der agierenden Personen, von denen jede den gesamten, vom gemeinsamen Vorsatz erfassten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat, nicht bedarf.
Auch die durchwegs "zu Unrecht unterlassene Feststellungen des Geschworenengerichtes" zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen reklamierende Rechtsrüge (Z 12) verfehlt eine gesetzeskonforme Ausführung, weil sie sich über die dazu im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinwegsetzt (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 EGr 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Soweit der Beschwerdeführer der Nichtaufnahme einer Zusatzfrage in Richtung entschuldigenden Notstandes (§ 10 Abs 1 StGB) mit Bezugnahme auf "die strafbaren Handlungen" als Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO rügt, erweist sich sein Vorbringen als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil weder aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben vor der Polizei die Abwehr einer aus "Furcht vor (dem gesondert verfolgten Mittäter) Crzysztof K*****" resultierenden Notstandssituation durch die Begehung der inkriminierten Straftaten ableitbar ist. Denn der Angeklagte gab laut Protokoll über die Hauptverhandlung bloß an: "Man kann mit K***** nicht reden. Er kann nur schlagen und einem was Böses tun." Den Vorhalt, warum er dann in den Prater gefahren sei, um ihn dort zu suchen, beantwortete der Angeklagte mit den Worten: "Damit er mich später nicht schlägt." (267/III).
Der zitierte Vorhalt hingegen gründete sich ersichtlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mit ihm am 25. August 1999 von Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt aufgenommenen Niederschrift, wonach er zum Praterstern gegangen sei und K***** angerufen habe. "Ich wollte, dass er etwas zu trinken spendiert, da ich kein Geld hatte. Ich habe mich mit ihm getroffen, wir sind dann aber in die Wohnung von Anna gegangen." (237/I). Sie lassen somit ebensowenig wie - der Beschwerde zuwider - der darüber hinausgehende Inhalt der bezeichneten Vernehmungsniederschrift eine in Beziehung zum Tatvorwurf stehende Zwangslage des Beschwerdeführers erkennen.
Da die Rechtsbelehrung lediglich insoferne angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden, erweist sich auch die Reklamation fehlender Instruktionen zur behaupteten Notstandssituation (Z 8) als nicht zielführend.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d, 344 StPO).
Über die von der Staatsanwaltschaft und von den beiden Nichtigkeitswerbern außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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