Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus Christian S*****, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Theodor B***** und 2. U***** AG, vormals V***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Dr. Rath Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 120.000,-- sA) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2000, GZ 5 R 27/00f-75, mit welchem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 1999, GZ 21 Cg 222/96f-69, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Das Ersturteil wurde dem Klagevertreter am 30. 12. 1999, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Berufung des Klägers wurde am 4. 2. 2000 zur Post gegeben.
Das Berufungsgericht wies dieses Rechtsmittel zurück. Rechne man den Tag der Zustellung des bekämpften Ersturteils, das sei der 30. 12. 1999 und die Zeit bis 6. 1. 2000 nicht zur Rechtsmittelfrist dazu, ende die unter Bedachtnahme auf § 225 Abs 1 ZPO mit 7. 1. 2000 ausgelöste 28-tätige Frist mit Ablauf des Donnerstag, des 3. Februar 2000.
Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496; SZ 57/65) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - während der Wintergerichtsferien zugestellt worden ist, am 3. Februar. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, dass der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 7. 1., beginnt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des
28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 3. 2.. Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 3. 2., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen beginnen ließe. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und 2 ZPO keine Handhabe (s auch Gitschthaler in Rechberger2 ZPO, Rz 9 zu § 126 mwN).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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