Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Renate D***** wegen § 2 Abs 1 lit b StEG über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, GZ 21 Bs 26/00 (ON 216), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Dr. Renate D***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1999, GZ 6 a Vr 9682/86-213, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Ersatz vermögensrechtlicher, (hier) durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandener Nachteile abgewiesen wurde, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Dr. Renate D***** ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (§ 357 Abs 3 StPO); sie war daher zurückzuweisen.
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