Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans-Jürgen N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 2015/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde dieses Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 11. Jänner 2000, AZ 7 Bs 327/99 (= ON 379), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Hans-Jürgen N***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Mai 1999, GZ 28 Vr 2015/95-373, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 357 Abs 3 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden