Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. November 1999, GZ 12 Vr 890/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde und die (ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Nachdem der Vorsitzende das Urteil, mit dem Ferdinand T***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde, verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, meldete der durch einen gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger vertretene Angeklagte "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an (S 221). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger führte dieser (fristgerecht) eine - inhaltlich der Rechtsmittelanträge an das Oberlandesgericht Graz gerichtete - "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe" aus (ON 30).
Gemäß § 285a Z 2 StPO hat der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der der Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist. Diese Beschlussfassung hat der Vorsitzende vorliegend - entgegen der Bestimmung des § 285b Abs 1 StPO - unterlassen, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO nachzuholen war, zumal dem bekämpften Urteil kein - allenfalls auch von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeitsgrund anhaftet.
In der "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" bringt der Angeklagte inhaltlich keinen Nichtigkeitsgrund zur Ausführung, sodass ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht vorliegt. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird damit lediglich nach Art einer in den Prozessgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, weshalb die (ausgeführte) "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung sofort als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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