Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sylvia Irmtraud S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 21. September 1999, GZ 6 R 217/99z-43, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Vater der Beklagten dieser unter anderem mit Übergabsvertrag vom 17. 8. 1994 die an die Klägerin vermietete Liegenschaft unter Vorbehalt seines Fruchtgenussrechts (aus steuerlichen Gründen) übergeben und ihr späterhin mit Vereinbarung vom 10. 1. 1997 seine Mietzinsforderungen gegen die Klägerin zum Inkasso abgetreten. Aus diesen Feststellungen folgerten beide Vorinstanzen rechtlich, dass damit die Kündigungsmöglichkeit des § 1120 ABGB zu Gunsten der (aus dem für sie auf Grund des von ihrer Rechtsvorgängerin bis 30. 6. 2004 eingegangenen Kündigungsverzichts belastenden Mietvertrag strebenden) Klägerin nicht eingetreten sei. Während die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gar nicht in Zweifel zieht, dass der Tatbestand des § 1120 ABGB durch den Übergabsvertrag mit Vorbehalt des Fruchtgenussrechts gar nicht verwirklicht wurde, erblickt sie ihn darin, dass der Vater der Beklagten dieser die Mietzinsforderungen - das essentiale des Fruchtgenussrechts - zum Inkasso abgetreten habe. Dafür kann sie indessen keinerlei Beleg aus der Rechtsprechung oder der Lehre ins Treffen führen. Da die Abtretung einer Geldforderung zum Inkasso mancherlei (im vorliegenden Verfahren nicht weiter behauptete und/oder erörterte) Rechtsgründe inter partes haben kann, keinesfalls aber einer Abtretung des gesamten Rechts (der gesamten Rechtsposition) gleichzuhalten ist (s die Rechtsprechungsnachweise bei Ertl in Rummel2 Rz 5 zu § 1392 und bei Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 VII, § 1392 Rz 39 und 40), ist nach diesen Darlegungen die Entscheidung der Vorinstanz(en) durch die Rechtsprechung gedeckt.
Einer Behandlung der weiters in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen (ob und innerhalb welcher Frist ab Kenntnis einer vollen Abtretung aller Rechte aus dem Mietvertrag der Klägerin die von ihr ergriffene Kündigungsmöglichkeit gemäß § 1120 ABGB zustehe) bedarf (und bedurfte) es schon deshalb nicht, weil die dazu vorliegenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts eine bloße Eventualbegründung zu einem nicht festgestellten (aber die Richtigkeit des Berufungsvorbringens der Klägerin unterstellenden) Sachverhalt sind; die Entscheidung der konkreten Rechtssache ist somit von der Beantwortung dieser Fragen nicht abhängig.
Die im Zuge der Revisionsausführungen erhobene Aktenwidrigkeitsrüge (iZm der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, es habe sich nur um eine Inkassozession gehandelt) erweist sich als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Die außerordentliche Revision ist demnach zurückzuweisen.
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