Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea N*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anita K*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 19.793 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. November 1999, GZ 1 R 559/99h-18, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 26. Juli 1999, GZ 2 C 104/99x-14, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Vertreter der Klägerin am 11. 8. 1999, also während der Gerichtsferien, zugestellt. Dagegen erhob die Klägerin die am 23. 9. 1999 beim Erstgericht überreichte Berufung.
Das Berufungsgericht wies dieses Rechtsmittel zurück. Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginne die Rechtsmittelfrist mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen. Die Berufungsfrist habe daher am 22. 9. 1999 geendet. Die erst am 23. 9. 1999 überreichte Berufung sei demnach verspätet.
Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496; SZ 57/65; zuletzt 3 Ob 40/99z) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22. September. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, dass der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26. 8., beginnt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 22. 9.. Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26. 8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen beginnen ließe. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und 2 ZPO keine Handhabe (s auch Gitschthaler in Rechberger**2, ZPO, Rz 9 zu § 126 mwN).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Rückverweise
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