Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johannes R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 106/99-1, (beim Obersten Gerichtshof direkt am 16. Juli 1999 eingebracht) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (als "Zurückweisung" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie den Beschwerdeführern wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1999, GZ 15 Os 6/99-7, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodass auch die nunmehrige Beschwerde zurückzuweisen war.
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