Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbG, AZ 28 Vr 3098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 31. August 1999, AZ 9 Bs 137, 138/99, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Peter Kurt W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 1999, GZ 28 Vr 3098/95-1, mit welchem das Verfahren 28 Vr 3389/97 gemäß § 56 StPO einbezogen wurde, nicht Folge gegeben. Unter einem wurde der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. August 1999 Folge gegeben und die Ausführung des dagegen von W***** erhobenen Einspruchs als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss vom Angeklagten (auch) beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde ist einer sachlichen Erörterung schon deshalb nicht zugänglich, weil ein weiterer Rechtszug gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, aber auch ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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