Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela G*****, geboren am 5. Jänner 1983, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 19. Bezirk, Magistratsabteilung 11, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, als Unterhaltssachwalter infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 1999, GZ 43 R 802/99f-179, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 23. August 1999, GZ 8 B 1411/95k-170, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung einschließlich jener des Erstgerichtes wird ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Die am 5. 1. 1983 geborene mj. Daniela ist eine außereheliche Tochter der am 1. 6. 1987 verstorbenen Eveline G*****, seinerzeit auch gleichzeitig Vormündin ihrer Tochter. Der hernach zum Vormund bestellte mütterliche Großvater ist am 27. 1. 1988 verstorben. Seit dem 7. 3. 1988 ist Vormünderin ihre Tante Gertrude G*****, in deren Haushalt das Mädchen auch lebt (ON 94). Der Vater ist seit (zuletzt) 1. 7. 1996 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 2.200 verpflichtet (ON 158). Aufgrund von Anträgen des Unterhaltssachwalters werden seit 1. 7. 1998 entsprechende Unterhaltstitelvorschüsse gewährt, zwischenzeitlich (seit 1. 8. 1998) im Hinblick auf das Lehrlingseinkommen der Minderjährigen herabgesetzt auf monatlich S 1.600 (ON 162 und 166). Mit Schreiben vom 22. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht gemäß § 21 UVG mit, dass die Tante und Vormünderin als Pflegeperson der mj. Daniela gemäß § 27 Abs 1 WrJWG Pflegegeld bis 30. 6. 1999 in der Höhe von monatlich S 1.200 beziehe.
Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 8. 1999 die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum ab 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1999 ein und berief sich hiebei auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil den Rechtsfragen der Wertung der vollen Erziehung (§ 2 Abs 2 Z 2 UVG) einerseits und der Rechtsform der Gewährung des "Verwandtengeldes" (gemeint wohl: Verwandtenpflegegeldes) andererseits erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukomme.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Von der Entscheidung 7 Ob 5/99g, welcher die Vorinstanzen gefolgt sind, ist der 7. Senat des Obersten Gerichtshofes jüngst zu 7 Ob 224/99p mit ausführlicher Begründung selbst wieder abgegangen. Er ist hiebei zum Ergebnis gelangt, dass jedenfalls den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde liege, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des WrJWG insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden könne. Der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liege somit tatsächlich nicht vor.
Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat zu 2 Ob 273/99g und zu 2 Ob 274/99d bereits angeschlossen. Dem zufolge waren auch im vorliegenden gleichgelagerten Fall die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben, was die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in der vor ihrer Einstellung aufrechten Höhe nach sich zieht.
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