Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. September 1999, GZ 8 Vr 320/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Manfred R***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (1) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in A*****
1) von Ende 1994 bis 25. April 1995 als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;
2) von 25. April 1995 bis 2. August 1996 einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich ihm gegenüber der Firma Günther R***** GmbH zustehendes Entgelt von 1,138.818 S verheimlicht, indem er es unterließ, die Forderung der Masseverwalterin Dr. Maria W***** bekanntzugeben und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem 500.000 S übersteigenden Schadensbetrag geschmälert.
Die aus nominell aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - zur subjektiven Tatseite der betrügerischen Krida - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Dr. W***** und damit in einem unzulässigen Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene - als "bedenklich" bezeichnete - Beweiswürdigung. Was aus der - nicht beantragten - Einsicht in eine (allgemein gehaltene) "Chequeliste", anhand derer der Angeklagte über seine Pflichten als Gemeinschuldner belehrt worden sei, hätte hervorgehen sollen und welche "weiteren entscheidungsrelevanten" - vom Angeklagten nicht gestellten - Fragen unterlassen wurden, legt die Beschwerde nicht dar.
Weil die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen der Tatrichter negiert, indem sie wiederholt einräumt, dass diese nicht zutreffend seien, sondern andere getroffen hätten werden müssen, gelangt auch sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Bemerkt sei auf Grund des in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers enthaltenen Antrages, wonach der (kursorische) Ansicht der Generalprokuratur mit einer "Beschlussfassung nach § 285d StPO vorzugehen" nicht Folge zu geben wäre, dass ein Antrag des Generalprokurators gemäß § 285c Abs 1 StPO gar nicht vorliegt, wie dessen Diktion "... eignet sich ... für eine Beschlussfassung nach § 285d StPO" zeigt. Eine solche Beschlussfassung kann aber auch ohne Antrag des Generalprokurators erfolgen (s §§ 285c Abs 1, 285d StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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