Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien und deren Nebenintervenienten Christian H*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Jutta H*****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien und 2. Oskar H*****, vertreten durch Dr. Silvia Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 522.724 sA, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 1999, GZ 11 R 235/98d-21, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Oktober 1998, GZ 15 Cg 114/97p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das angefochtene Urteil wurde dem Vertreter der Erstbeklagten am 20. 7. 1999, sohin in den Sommergerichtsferien, zugestellt. Die dagegen von der Erstbeklagten erhobene Revision wurde am 23. 9. 1999 zur Post gegeben. Die Revision ist verspätet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Rechtsmittelfrist bei Zustellungen während der Gerichtsferien mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen, die vierwöchige Frist endet mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. Sie endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22. 9. 1999, einem Mittwoch (RIS-Justiz RS0036496; zuletzt 3 Ob 40/99z).
Da die klagende Partei nicht auf die Verspätung der Revision der Erstbeklagten hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
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