Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Wilhelm A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef Wilhelm A***** und Manfred Peter P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juni 1999, GZ 3 a Vr 3108/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Josef Wilhelm A***** und Manfred Peter P***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Josef Wilhelm A***** und Manfred Peter P***** wurden des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (A I.) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A II.), Josef Wilhelm A***** überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung haben sie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang April 1999 in Wien miteinander die gemeinsame Ausführung eines Raubes in einer Trafik verabredet, indem sie übereinkamen, unter Verwendung der am 8. April 1999 im bewußten und gewollten Zusammenwirken aus einem Waffengeschäft gestohlenen Pumpgun (A II.) eine Trafik in der Nähe ihres Wohnbereiches zu berauben.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Sie bekämpfen vielmehr in unzulässiger Weise die vor allem auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten P***** vor der Polizei gestützte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welche sich eingehend mit der - sodann durch Verabreichung einer Ersatzdroge gemilderten - physischen und psychischen Beeinträchtigung der Angeklagten bei deren erster Einvernahme befaßte (US 11, 14 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Über die (lediglich) von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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