Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel D***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 30. Juni 1999, GZ 20 Vr 3752/98-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen basierenden und auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Daniel D***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 5. Dezember 1998 in Innsbruck auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er vor zahlreichen Personen die rechte Hand zum sogenannten "Deutschen Gruß" erhob und die NS-Parole "Sieg-Heil" rief.
Die Geschworenen hatten dabei mehrheitlich die anklagekonforme Hauptfrage bejaht und die Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit verneint, sodaß die Beantwortung der Eventualfrage in Richtung § 287 StGB entfiel.
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10 lit a und Z 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die in Richtung voller Berauschung argumentierende Tatsachenrüge (Z 10 lit a) vermag mit dem Verweis auf das Sachverständigengutachten und der Behauptung, die Angaben des Angeklagten über seine Trinkmengen seien "de facto nicht widerlegt" worden, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung. Überdies läßt die Beschwerde dabei die - gegen eine Volltrunkenheit des Angeklagten sprechenden - Angaben der Zeugen Stefan G***** (S 291f/II), Markus Gö***** (S 295/II), Silke S***** (S 299/II) und Otfried A***** (S 305, 309/II) völlig außer Acht.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) ist mit der Behauptung, es habe sich nur um eine provokative Unmutsäußerung des Angeklagten gehandelt, die dieser nicht in der Absicht einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gesetzt habe, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie orientiert sich hiemit nämlich nicht am - im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten - Sinngehalt des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und Vorsatz desselben, sich dabei im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 1 ff; 13 Os 21/99).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, gemäß § 285d Abs 1 iVm § 344 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i iVm § 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden