Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei E***** Bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 1999, GZ 1 R 79/99s-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird unter Hinweis auf die - zweifellos in Details, wie etwa dem Eurozeichen samt Sternen gegebenen - Ähnlichkeiten der Umhüllungen der jeweiligen Umrechnungshilfen beider Parteien der Rechtsauffassung der Vorinstanz(en) mit der Behauptung entgegengetreten, es sei zumindest nicht auszuschließen, daß die genannten "Umrechner" von einem "flüchtigen Interessenten" (wohl einem, der die Produkte jeweils gesondert und nicht nebeneinander ansieht) verwechselt werden könnten. Damit wird indessen noch keine Verkennung der Rechtslage, also der angesprochenen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4 MuSchG bzw 9 UWG und der dazu vorliegenden, teilweise vom Rekursgericht ohnedies richtig zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durch das Rekursgericht, sondern nur eine möglicherweise ebenfalls denkbare Beurteilungsvariante aufgezeigt. Ob in einem konkreten Fall die Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei Produkten besteht oder nicht, kann in der Regel keine Rechtsfrage vom Range des § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO sein (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502). Solange die zweitinstanzliche Beurteilung dieser Frage nicht als unvertretbare, auffallende Fehlbeurteilung anzusehen ist, was im vorliegenden Fall nach dessen gegebenen Umständen zu verneinen ist, bedarf es keiner Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes.
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