Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Andrea S*****, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Adolf M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 30. Juni 1999, GZ 21 R 277/99b-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. April 1999, GZ 2 Nc 38/98m-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der Antragstellerin als Tochter des Antragsgegners auf Leistung eines Heiratsgutes in Höhe von S 118.500,- abzüglich einer Teilzahlung von S 60.000,-, sohin restlich S 58.500,-.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verehelichung (am 28. 9. 1993) habe die Antragstellerin zwar kein Vermögen besessen, ein solches sei ihr jedoch knapp zwei Monate später (am 23. 11. 1993) in Form von 3/8 Liegenschaftsanteilen (aus dem Vermögen der geschiedenen Eltern, hievon 3/16 ihres Vaters, der diesen Anteil zuvor mit Notariatsakt vom 19. 3. 1993 an seine Gattin und Mutter der Antragstellerin übertragen hatte) zugeflossen, sodaß - bei Projezierung der Vermögenssituation auf längere Sicht - die Antragstellerin tatsächlich über ein Vermögen verfügt habe, welches als hinreichend anzusehen sei, um einen Anspruch nach § 1220 ABGB zu verneinen.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Da zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Zuwendung der Liegenschaftsanteile immerhin ein Zeitraum von 2 Monaten verstrichen sei, sei die Antragstellerin tatsächlich als vermögenslos im Sinne des § 1220 ABGB anzusehen. Das Erstgericht habe jedoch lediglich Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners im Jahre 1993, nicht auch seither getroffen, was - unter Bedachtnahme auf allfälliges weiteres diesbezügliches Vorbringen - nachzuholen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs (richtig: Rekurs - § 14b AußStrG) wurde für zulässig erklärt, "weil in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - zum zeitlichen Rahmen für die Berücksichtigung nachträglicher Vermögenszuwächse des Berechtigten noch nicht konkret Stellung genommen wurde."
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte ("Revisions-")Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.
Der Rekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 215/99w vom 5. 8. 1999 bei identer Sachverhaltsgrundlage zum Heiratsgutanspruch der Schwester der Antragstellerin ebenfalls gegen ihren Vater als Antragsgegner Stellung genommen und dort in Bejahung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes dessen dort ebenfalls gefaßten Aufhebungsbeschluß bestätigt hat. Da auch im dortigen Verfahren beide Parteien durch dieselben Rechtsanwälte wie hier vertreten sind und diesen die zitierte oberstgerichtliche Entscheidung zwischenzeitlich auch bereits zugekommen ist, kann auf eine weitere (nochmalige) Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet werden. Da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO), ist auch eine weitergehende Begründung dieses Zurückweisunsbeschlusses gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht erforderlich.
Ergänzend (und abschließend) ist nur noch darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung auch zu beachten haben wird, daß den Antragsgegner auch diese aktenkundige weitere Dotationspflicht gegenüber seiner zweiten Tochter trifft, die für den Fall ihres Bestehens und bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsgutes ebenfalls zu berücksichtigen sein wird (1 Ob 791/83 = EFSlg 46.055; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1221; 1 Ob 215/99w).
Ungeachtet des bereits zufolge Zurückweisung des Rechtsmittels fehlenden Kostenersatzanspruches ist der Antragsgegner letztlich auch noch darauf hinzuweisen, daß im außerstreitigen Verfahren - sofern nicht ausdrücklich eine Kostenersatzpflicht normiert ist - generell der Grundsatz gilt, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (SZ 56/169; 1 Ob 215/99w).
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