Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** und andere wegen des Verbrechens des Völkermordes nach § 321 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 1999, AZ 23 b Vr 311/99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein Antrag des Mag. Franz G*****, gemäß § 48 Z 1 StPO die Voruntersuchung gegen mehrere namentlich angeführte Personen wegen "§§ 146, 321 StGB" einzuleiten, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeitsbeschwerde".
Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO steht einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur die Generalprokuratur berechtigt. Da auch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen jederzeitige Anrufbarkeit in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde des Privatbeteiligten sofort zurückzuweisen.
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