Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert P***** und Günter E***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 14. Jänner 1999, GZ 10 Vr 313/98-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Günter E***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Günter E***** wurde des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 2. Mai 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Robert P***** (§ 12 StGB) Heinz K***** durch mehrere wuchtige Messerstiche vorsätzlich zu töten versuchte, "wobei er Stichwunden an der rechten Halsseite mit Durchtrennung einer Ader, am Brustkorb links, darunter einen Herzstich, am linken Oberarm mit Durchtrennung einer Ader, an der rechten Ohrmuschel bzw hinter dem Ohr und mehrere Schnittwunden am linken Mittelhandgelenk erlitt".
Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage bei E***** (einstimmig) bejaht und die E***** betreffende Eventualfrage nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs 1 StGB unbeantwortet gelassen.
E***** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO behauptet werden, indes zu Unrecht.
Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die von ihm vermißte weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, wonach die unterschiedlichen Eventualfragen betreffend die beiden Angeklagten "nicht begreiflich ist" und das Beweisergebnis keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben habe, daß der Beschwerdeführer "die in Frage stehenden Stiche geführt habe" und "aus der Art der Verletzung auf den Vorsatz, K***** u.a. ... schwer zu verletzen, keinesfalls geschlossen werden könne", verweisen - wie auch die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung selbst zugesteht - auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (§ 314 StPO), bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung vorliegen würde.
Auch der Tatsachenrüge (Z 10a) kann kein Erfolg beschieden sein; abgesehen davon, daß sie sich nach Art einer Schuldberufung in der Abwertung der belastenden Darstellung des Mitangeklagten P***** erschöpft, übergeht sie gewichtige, für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechende Verfahrensergebnisse (Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, S 157/I, Aussage des Zeugen K***** S 259, 261/II, polizeiliche Sachverhaltserhebung S 74, 75/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).
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