Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Walter S***** wegen des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nach § 281 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Mai 1999, AZ 19 Bs 161/99 (GZ 23 b Vr 2869/99-7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 21. April 1999 den Antrag des Dris. Georg K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Walter S***** wegen des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nach § 281 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige des Antragstellers am 23. März 1999 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14. Mai 1999, AZ 19 Bs 161/99 (ON 7 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen ist (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).
Die vom Subsidiarantragsteller gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.
Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Anregung auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs 2 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des Art 140 B-VG war zum einen mangels näherer Substantiierung der Behauptung des "fehlenden Grundrechtsschutzes durch unterlassene strafrechtliche Verantwortung" nicht einzugehen, zum anderen, da die gegenständliche Entscheidung auf § 16 StPO (nicht auf der angegebenen Gesetzesbestimmung) basiert.
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