Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. September 1998, GZ 23 Vr 270/98-121a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** von der wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 iVm "§ 161 Abs 2" (richtig: § 161 Abs 1 erster Satz) StGB wider ihn erhobenen Anklage, er habe in F***** und Teneriffa zwischen 2. Jänner 1992 und 1. Juli 1994 "als Gesellschafter und" leitender Angestellter der S***** Novak GesmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter des abgesondert verurteilten Klaus N***** und seiner (verstorbenen) Lebensgefährtin Edeltraud K***** Bestandteile des Firmenvermögens beiseitegeschafft "bzw verheimlicht" und dadurch die Befriedigung "seiner" (gemeint: der Gesellschafts ) Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er vom Länderbankkonto Nr 872 133 607/00 ca 3,500.000 S behob und gemeinsam mit Edeltraud K***** in Teneriffa verbrauchte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hervorhebt - ihr Ziel.
Die einen sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) nicht relevierende Mängelrüge (Z 5) macht nicht deutlich (§ 285a Z 2 StPO), in welcher Variante des § 309 Abs 2 StGB (§ 161 Abs 1 StGB) der Angeklagte, von dem kein Dienstnehmerverhältnis behauptet wird, als "leitender Angestellter" an der (faktischen) Geschäftsführung der S***** Novak GesmbH durch Edeltraud K***** "mitgewirkt" haben soll.
Faktische Geschäftsführung könnte zudem aus den von der Beschwerde erwähnten - dem Zusammenhang entrissenen - Teilen der Verantwortung des Angeklagten ("Kontrolltätigkeit" gegenüber N***** [ON 80, S 224], Auszahlung von Vorschüssen an Arbeitnehmer und [substratlose] Bejahung der - übrigens § 200 StPO widerstreitenden - Frage des Staatsanwaltes, ob er "die Geschäfte im Prinzip angebahnt" habe [ON 104, S 349]) nicht abgeleitet werden, kann derartiges Agieren doch ohne weiteres auch in untergeordneter Stellung über Auftrag der Geschäftsführung geschehen.
Die Stellung S***** als Gesellschafter aber wurde ebensowenig übergangen wie die Zeichnungsberechtigung für das erwähnte Länderbankkonto (US 6, 11 bzw 9, 13).
Daß es sich bei den vom Länderbankkonto Nr 872 221 757/00 - welches von der Anklageschrift (ON 90) übrigens gar nicht erwähnt wird - behobenen Beträgen um Firmengeld handelte, haben die Tatrichter ohnehin unterstellt.
Ob der Angeklagte neben ausdrücklich konstatierten zwei Barabhebungen weitere Behebungen vom Länderbankkonto Nr 872 133 607/00 tätigte, ist so lange nicht entscheidend, als damit kein auf Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung gerichteter Wille verbunden war, den jedoch das Schöffengericht ausdrücklich verneint hat.
Die auf die finanzielle Situation der Gesellschaft bezogene Kritik geht gleichermaßen ins Leere, weil sie die vom Schöffengericht konstatierte Unkenntnis des Angeklagten hievon negiert.
Durch Bekämpfung der dazu angestellten Beweiswürdigung kann schließlich keine "Unvollständigkeit der Feststellungen" (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a) geltend gemacht werden.
Das gilt auch für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche mit dem pauschalen Hinweis auf die "gesamte Aktenlage" an Stelle der tatsächlichen Urteilsannahmen subsumtionstaugliche Feststellungen in Richtung betrügerischer Krida (hier - anders als aus Z 5 - als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) oder fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** Novak GesmbH nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB reklamiert, ohne im übrigen mit Bestimmtheit darzulegen, auf welche der beiden Varianten die Rüge abzielt.
Daraus folgt die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO).
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