Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 102.303,38 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Döbling bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten in ihrer gemäß § 86a JN beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage die Zahlung von S 102.303,38 sA aus einem Verkehrsunfall, der sich in Wien 18, Währinger Gürtel, ereignet habe; ein LKW der Klägerin sei gegen einen in die Fahrbahn ragenden Ast eines am Straßenrand stehenden Baumes gestoßen. Die Klägerin beantragte Parteienvernehmung, Vernehmung eines in Stadt Haag wohnhaften Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte wendete ua ein, daß die Unfallstelle täglich von hunderten ähnlichen LKWs befahren werde, ohne daß eines dieser Fahrzeuge beschädigt worden wäre. Der Unfall könne sich daher nicht so ereignet haben, wie dies von der Klägerin dargestellt werde. Die Beklagte berief sich auf zwei in Wien wohnhafte Zeugen, Lokalaugenschein und Sachverständigengutachten. Sie beantragte weiters Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Döbling.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Linz dafür.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Sitz in Linz, die Beklagte in Wien. Ein Zeuge wohnt in Niederösterreich, zwei Zeugen wohnen in Wien, dort wird auch der beantragte Lokalaugenschein (allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen) vorzunehmen sein. Insgesamt ist eine Prozeßführung in Wien somit eindeutig zweckmäßiger als eine Prozeßführung in Linz, weshalb die beantragte Delegierung zu bewilligen war.
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