Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 87972y des Landesgerichtes Linz protokollierten Firma W***** GmbH in Liquidation mit dem Sitz in *****, hier wegen Ablehnung sämtlicher Richter und des Präsidenten des Landesgerichtes Linz durch den Liquidator Ludwig M*****, über den Fristsetzungsantrag des Ludwig M***** gegenüber dem Oberlandesgericht Linz als gemäß § 23 JN zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigem Gericht den
Beschluß
gefaßt:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Mit seinen Eingaben vom 1. 2. 1999, 10. 2. 1999, 5. 3. 1999 und 5. 5. 1999 lehnte Ludwig M***** jeweils das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz ("einschließlich Präsidium") in der Firmenbuchsache betreffend die protokollierte Firma W***** GmbH in Liquidation als befangen ab. Der mit 1. 2. 1999 datierte Antrag war ausschließlich an das Landesgericht Linz adressiert.
Am 4. 3. 1999 legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz den Ablehnungantrag vom 10. 2. 1999 mit den Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Senates 6 R des Oberlandesgerichtes Linz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 22. 2. 1999 stellte Ludwig M***** Fristsetzungsanträge gemäß § 91 GOG betreffend insgesamt 10 näher angeführte Verfahren. Unter anderem bezog er sich auch auf den in der zitierten Firmenbuchsache gestellten Ablehnungsantrag vom 1. 2. 1999.
Abgesehen davon, daß dieser Ablehnungsantrag, mit dem auch ein Antrag "auf Berichtigung gemäß § 26 FBG" verbunden ist, dem Oberlandesgericht Linz als gemäß § 23 JN zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigem Gericht noch gar nicht vorgelegt wurde, konnte das Oberlandesgericht Linz bislang auch deshalb über die gegen das Landesgericht Linz gerichteten Ablehnungsanträge nicht entscheiden, weil sämtliche Richter und der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz ebenfalls mehrfach abgelehnt wurden. Da keine Handlungen vorzunehmen sind, die iSd § 25 JN keinen Aufschub gestatten, hat das Oberlandesgericht Linz zunächst die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die diesbezüglichen Ablehnungsanträge, die bisher noch nicht ergangen sind, abzuwarten.
Es liegt daher keine Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz vor, sodaß der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 3 Geo abzuweisen ist.
Zur Entscheidung über die Fristsetzungsanträge, die nach dem Inhalt der Eingabe bei den Erstgerichten anhängige Verfahren betreffen, ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (§ 91 Abs 1 GOG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden