Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Balram S***** und Gurdev S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gurdev S***** sowie die Berufung des Angeklagten Balram S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 29. Jänner 1999, GZ 24 Vr 1.202/98-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Gurdev S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Balram S***** und Gurdev S***** der Verbrechen des vollendeten (A) und des (von S***** als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) versuchten schweren Raubes (B) schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben sie (A) am 7. Juli 1998 in Hohenems "im gewollt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter" der Tanja S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde (bewegliche - vgl S 283 und 293/II) Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, indem beide maskiert die Aral-Tankstelle betraten, Balram S***** sie unter Vorhalt einer Luftdruckpistole, sohin unter Verwendung einer Waffe, zur Herausgabe von 31.546,50 S veranlaßte und danach mit einem von Gurdev S***** übergebenen Klebeband fesselte, während letzterer das Bargeld übernahm und damit den Tatort verließ.
Die gegen diesen Teil des Schuldspruchs aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gurdev S***** geht fehl.
Der Behauptung zuwider, der Wahrspruch sei undeutlich und in sich widersprechend, weil die Geschworenen bei Beantwortung der bezüglichen (zweiten) Hauptfrage die "unmittelbare Täterschaft" und zugleich - "nicht als rechtliche Beurteilung, vielmehr der Sache nach als Tatsachenbehauptung" - durch Ersetzen des Wortes "Mittäter" durch das Wort "Beitragstäter" das Tatsachensubstrat der (für den Fall der Verneinung gestellten) Eventualfrage bejaht hätten, betrifft die in Rede stehende "Korrektur" ausschließlich die (wegen der Gleichwertigkeit der drei Fälle des § 12 StGB nicht anfechtbare) rechtliche Beurteilung der Täterform. Hingegen wurden die in dieser Hauptfrage bezeichneten Ausführungshandlungen des Zweitangeklagten (stets) unverändert angenommen. Da auch der ursprüngliche Wahrspruch in tatsächlicher Hinsicht in sich nicht widersprechend war, bestand vielmehr schon für die Verbesserung des Verdikts kein Anlaß (§ 332 Abs 4 StPO).
Im übrigen ist der Aufzeichnung des Wahrspruchs (S 283 und 293/II) mit Sicherheit zu entnehmen, daß die im Moniturverfahren unverändert gestellte zweite Hauptfrage (vgl S 275/II) ohne eine in § 330 Abs 2 StPO bezeichnete Modifizierung im Stimmenverhältnis von fünf zu drei bejaht wurde und die noch sichtbare Änderung von der ersten Abstimmung herrührt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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