Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Savas Michelle G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Jänner 1999, GZ 40 Vr 3223/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Savas Michelle G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (B) und der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg
A/ in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 1997 Nadja S***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie festhielt, auf ihr Bett warf, ihr die Unterwäsche herunterriß und trotz ihrer Gegenwehr einen Geschlechtsverkehr durchführte;
B/ im Sommer 1995 Nadja S***** der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt, indem er sie zur Prostitution animierte und drängte, sie an mehrere Bordelle vermittelte und dort einführte;
C/ mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht von Nadja S***** und Carmen K***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I. von Sommer 1995 bis März/April 1997 Nadja S***** durch Abnahme des gesamten Schandlohnes ausgebeutet, und
II. von Sommer 1995 bis Sommer 1996 Carmen K***** durch Abnahme der Hälfte ihres Schandlohnes ausgenützt.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 4,5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
In der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigerrechte durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 21. Jänner 1999 gestellten Antrages, eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Braunau zu stellen. Diese sollte zum Beweis dafür erfolgen, daß "die in der Hauptverhandlung vom 24. 9. 1998 gehörte Zeugin Carmen K***** wahrheitswidrig angegeben habe, die Prostitution nicht mehr auszuüben, sohin dies jedoch nicht zutreffend sei, da sie trotz der in der Hauptverhandlung angegeben Daten der Prostitutionsausübung auch zu anderen vorhergegangenen und in der Nachfolgezeit der Prostitution gemeldet nachgegangen sei, sohin ihre Aussage inhaltlich, sofern sie den Angeklagten belastet, keinesfalls richtig und glaubwürdig wäre" (S 100/II). Ein Beweisantrag muß jedoch, um relevant zu sein, einen für die Schuld und den anzuwendenden Strafsatz bedeutenden Umstand betreffen. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Frage, ob die Zeugin K***** außerhalb des Zeitraumes von Sommer 1995 bis Sommer 1996 der Prostitution nachgegangen ist oder nicht, keinen Einfluß auf die Schuldfrage hat.
Die Mängelrüge (Z 5) macht undeutliche, unvollständige, unzureichende und mit sich selbst in Widerspruch stehende Urteilsgründe geltend. Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch im wesentlichen auf die Angaben der Zeuginnen S***** und K***** vor den Sicherheitsbehörden gegründet (US 8) und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. In der Beweiswürdigung hat es sich auch mit den Abschwächungen in den Aussagen der Zeuginnen in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und logisch begründet, warum es diesen den Glauben versagt hat (US 9). Ebenso hat es nachvollziehbar dargetan, warum es den Depositionen der Zeugin D***** nicht gefolgt ist (US 10).
In der Beschwerde versucht der Angeklagte nur auf Grund von unwesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin S*****, insbesondere aus ihren Abschwächungen in der Hauptverhandlung, sowie unter Hinweis auf andere, vom Erstgericht jedoch abgelehnte Angaben der Zeugin D***** die Glaubwürdigkeit von Nadja S***** zu erschüttern und so seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Damit unternimmt er aber den im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Nicht entscheidungswesentlich ist schließlich, ob der Angeklagte der Zeugin S***** den gesamten oder nur den nach Abzug der Lebenshaltungskosten verbleibenden Schandlohn abgenommen hat, weil für ein Ausbeuten, das heißt ein rücksichtsloses Ausnützen bereits die Abnahme des überwiegenden Teiles des Verdienstes genügt (Leukauf/Steininger Komm3 § 216 RN 7 und 8). Ebensowenig ist es für den Schuldspruch nach § 201 Abs 2 StGB von Bedeutung, ob das Tatopfer durch die Vergewaltigung schwanger wurde oder nicht.
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sach- verhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung seiner Konstatierungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Zum Verbrechen der Vergewaltigung übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklichen Feststellungen zur Gewalt ("warf sie auf das Bett", "hielt sie an den Armen fest" und andere - US 7) und jene zur subjektiven Tatseite (US 8), zum Vergehen nach § 215 StGB diejenigen über das Kennenlernen der Zeugin S***** und den auf Zuführung zur gewerbsmäßigen Unzucht gerichteten Vorsatz (US 4 bis 6 und 8). Beim Vergehen nach § 216 Abs 2 StGB mißachtet er die Konstatierungen über die Abnahme des Schandlohnes bzw eines Teiles davon und will die von ihm übernommenen Gelder - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nur als "Zuwendungen" gewertet wissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden