Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.
Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in
Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als
Schriftführerin, über die Ablehnungs- und Ausschließungsanträge des
Ludwig M***** in den Verfahren AZ 28 EVr 842/95 des Landesgerichtes
Linz (= AZ 8 Bs 78/99 des Oberlandesgerichtes Linz) vom 5. März 1999
und AZ RK 46/99 des Oberlandesgerichtes Linz (= AZ 8 Ns 23, 24/99 des
Oberlandesgerichtes Linz) vom 1. und 18. März 1999 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Anträge sind, soweit sie das Oberlandesgericht Linz einschließlich dessen Präsidenten betreffen, nicht berechtigt.
Gründe:
Ludwig M***** wurde zum AZ 28 EVr 842/95, Hv 50/95 des Landesgerichtes Linz mit Urteil vom 30. Oktober 1996 wegen des Vergehens des schweren Betruges und anderer strafbarer Handlungen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 13).
Nachdem schon ein erster, am 13. Jänner 1997 gestellter Wiederaufnahmeantrag M***** keinen Erfolg hatte, wurde auch ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom Landesgericht Linz mit Beschluß vom 22. Jänner 1999, mit welchem auch über andere Anträge entschieden wurde, abgewiesen (ON 67).
In seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz vom 5. März 1999 (ON 68) stellte M***** ua den "Antrag auf Ablehnung gemäß § 72 StPO v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz".
Zur Entscheidung über den das Oberlandesgericht Linz betreffenden Ablehnungsantrag legte der Gerichtshof II. Instanz die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einer Stellungnahme der Mitglieder des Gremiums vor (AZ olg 8 Bs 78/99) und im Nachhang dazu auch die Akten RK 46/99 des Landesgerichtes Linz (AZ olg 23, 24/99).
Inhalt letzterer sind vier Eingaben M***** vom 1. und 18. März 1999, wovon zwei als Beschwerde(n) gemäß § 113 StPO bezeichnet und ausgeführt wurden, aber neben einem Fristsetzungsantrag und einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 37 StAG auch Anträge auf Ablehnung des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz enthalten. Anfechtungsgrund ist dabei jeweils die behauptete Nichterledigung von Strafanträgen, welche Ludwig M***** "als Privatankläger" im eigenen Namen oder namens von ihm vertretener Gesellschaften gegen das Finanzamt Urfahr, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sowie gegen einige deren Exponenten am 22. November 1996, 27. Dezember 1996 und am 20. Jänner 1997 wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 288, 293, 297 und 302 StGB eingebracht hat. Weil die antragsgegenständlichen Delikte jedoch Offizialdelikte sind, ist Ludwig M***** ungeachtet dessen, daß er sich - sachlich unzutreffend - als Privatankläger bezeichnet hat, zur Ablehnung von Gerichtspersonen nicht legitimiert (§ 72 Abs 1 StPO).
Bei den weiteren Eingaben handelt es sich um Schriftsätze, deren einer, als Strafanzeige bezeichnet, die "Einleitung der Vorerhebungen und/oder Voruntersuchungen" wider Organe der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich und des Finanzamtes Urfahr wegen "Verleumdung gem § 297 und/oder üble Nachrede gem § 111 StGB" zum Ziele hat, während mit dem anderen Ludwig M***** "als Privatankläger" Strafantrag wider den Präsidenten der FLD für Oberösterreich Dr. Sch***** wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede stellt.
In beiden Schriftsätzen stellte M***** den Antrag auf Ablehnung "gem § 72 StPO und/oder Ausschließung gem § 68 StPO" von a) Landesgericht Linz als Gerichtshof I. Instanz (einschließlich Ratskammer und Landesgerichtspräsidium) und b) Oberlandesgericht Linz als Gerichtshof II. Instanz (einschließlich Oberlandesgerichtspräsidium).
Auch hier kommt eine Berechtigung zur Einbringung eines Ablehnungsantrages nur in Ansehung des letztgenannten Strafantrages (wegen übler Nachrede) in Betracht.
Soweit darin und im Wiederaufnahmeverfahren das Oberlandesgericht Linz einschließlich seines Präsidenten als befangen bzw ausgeschlossen abgelehnt wird, ist gemäß § 74 Abs 2 StPO (iVm § 22 Abs 3 GOG) der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen, der hiezu erwogen hat:
Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Rechtssprechung verlangen sowohl, daß kein ausgeschlossener oder befangener Richter eine Entscheidung fällt als auch, daß einem nicht ausgeschlossenen und unbefangenen Richter das Entscheidungsrecht gewahrt bleibt. Daraus folgt, daß die Ablehnung eines Richters oder eines ganzen Gerichtshofes die Dartuung und Bescheinigung von Gründen erfordert, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit der Entscheidungsträger zweifelhaft erscheinen lassen. Dazu ist zuförderst ein substantiiertes und überprüfbares Vorbringen erforderlich, welches die geltend gemachten Ausschließungs- und Ablehnungsgründe erkennen läßt. Solche Gründe sind in bezug auf die Mitglieder des Oberlandesgerichtes Linz den jeweiligen Anträgen jedoch nicht zu entnehmen.
Soweit sich der Angeklagte im Verfahren 28 EVr 842/95 auf einen noch nicht erledigten Ablehnungsantrag vom November 1998 bezieht - ersichtlich gemeint der Antrag vom 11. November 1998, ON 60 - wird darin lediglich behauptet, daß gegen die in näher angeführten Zivil- und Strafverfahren des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Linz sowie des Bezirksgerichtes Urfahr involvierten, namentlich nicht genannten "Richter des OLG" eine "Strafanzeige beim LGfZRS in Graz u Wien zust. StA" sowie "eine Amtshaftungsklage beim LGfZRS in Graz u Wien behängt". Damit erfaßt dieses Vorbringen - ganz abgesehen von seiner mangelnden Konkretisierung und sprachlichen Unzulänglichkeit - von vornherein nicht sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz und auch nicht dessen Präsidenten, sodaß insoweit eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben ist.
Aber auch der den "Strafantrag gegen den Präsidenten der FLD für Oberösterreich Dr. Sch*****" wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede betreffende Ablehnungsantrag ist mangels jeglicher Begründung einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
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