Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vera V*****, arbeitslos, ***** vertreten durch Ehrlich - Rogner Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei S***** Handels GesmbH, ***** vertreten durch Abel Abel, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 75.130,44 sA und Feststellung (Streitwert S 95.466), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1998, GZ 8 Ra 304/98d-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 1998, GZ 9 Cga 50/98w-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit der Kündigungsschutzbestimmungen des § 10 MSchG auf ein während eines Karenzurlaubes mit einem anderen Dienstgeber vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsverhältnis zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Kündigungsschutz nach § 10 MSchG hängt zunächst vom Vorliegen einer Schwangerschaft oder der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes ab. Der nach § 15c MSchG vorgesehene kündigungsgeschützte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, währenddessen die Schwangerschaft bzw der Karenzurlaub eingetreten sind. Die Teilzeitbeschäftigung kann entweder nach der Schutzfrist oder auch nach einem Karenzurlaub im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (Knöfler, MSchG12 332). Es besteht, wenn keine Vereinbarung mit dem Dienstgeber zustande kommt, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilzeitarbeit, der vom Dienstgeber nur aus sachlichen Gründen verweigert werden kann. Das Gesetz stellt darauf ab, daß die Dienstnehmerin die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens 2/5 ihrer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen kann und sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, bekanntzugeben hat. Kommt die in § 15c Abs 1 MSchG angeführte Vereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung nicht zustande, so kann die Dienstnehmerin bis zum Ende der Schutzfrist bekanntgeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt oder ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung mit Klage geltend machen. Alle diese Umstände sprechen eindeutig dafür, daß kündigungsgeschützte Teilzeitarbeit nur dann vorliegt, wenn die für den Kündigungsschutz erforderlichen Voraussetzungen wie Schwangerschaft oder Karenz in dem Dienstverhältnis eingetreten sind, in dem die Teilzeitarbeit begehrt wird. Auch die Motive der Regelung, wie die Beibehaltung des Kontaktes zum Betrieb und zum Beruf sind Anhaltspunkte für diese Rechtsauffassung (Knöfler aaO 347; Trattner, Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung ASok 1998, 421).
Wird Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstgeber eingegangen, so fällt dieses Dienstverhältnis sohin nicht unter die Kündigungsschutzbestimmungen, weil keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 15c MSchG vorliegt (Knöfler aaO 347) und auch sonst die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach § 10 MSchG in diesem neuen Dienstverhältnis nicht gegeben sind.
Nach den Feststellungen wollte die beklagte Partei der Klägerin bei Eingehung des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses dahin entgegenkommen, daß ihr ein Weiterbezug des Karenzgeldes möglich ist. Ob allerdings eine Vereinbarung getroffen wurde, daß das Mutterschutzgesetz einschließlich des Kündigungsschutzes auf dieses Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden sollte, blieb, ungeachtet der entgegenstehenden Beauptung der Klägerin offen, konnte sohin nicht festgestellt werden. Soweit sich die Revisionswerberin gegen dieses Ergebnis wendet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Daß die Beklagte Bescheinigungen über Teilzeitarbeit nach dem MSchG ausstellte, kann noch nicht als konkludente Vereinbarung des Kündigungsschutzes angesehen werden, weil dieser über den Zweck der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, nämlich der Klägerin den Bezug von Teilkarenzgeld zu ermöglichen, hinausginge. Das non liquet geht zu Lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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