Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran C***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 15 U 1273/90 des Strafbezirksgerichtes Wien, nunmehr AZ 10 U 394/98m des Bezirksgerichtes Hernals, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. September 1991, GZ 15 U 1273/90-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. September 1991, GZ 15 U 1273/90-6, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1, 451 Abs 1 StPO.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben.
Gründe:
Mit unbeeinsprucht gebliebener Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. September 1991, GZ 15 U 1273/90-6 (nunmehr AZ 10 U 394/98m des Bezirksgerichtes Hernals), wurde Zoran C***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 40 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, weil er in den Jahren 1989 bzw 1990 zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten mehrmals eine fremde Sache, nämlich die Stammleitung der Firma T***** im Haus Koppstraße 96 vorsätzlich beschädigte.
Diese Strafverfügung war nach Vornahme der von der Staatsanwaltschaft Wien am 27. November 1990 beantragten (S 1) sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen erlassen worden, obwohl der öffentliche Ankläger - dem das polizeiliche Erhebungsergebnis (ON 5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis gelangt war - keinen Antrag auf gesetzliche Bestrafung des Zoran C***** (§ 451 Abs 1 2. Satz StPO in der damaligen Fassung) gestellt hatte.
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Strafverfügung mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der Schuldspruch wegen § 125 StGB verstößt gegen den auch für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden, in § 2 Abs 1 StPO iVm § 451 Abs 1 StPO (entsprechend Art 90 Abs 2 B-VG) normierten Anklagegrundsatz, demzufolge eine gerichtliche (Verfolgung und) Verurteilung wegen einer bestimmten Tat ohne Anklage unzulässig ist.
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war die Strafverfügung deshalb gemäß § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, wodurch auch die nachfolgenden gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse, insbesondere der (verfehlte) Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 17. August 1998 (ON 20) auf Aufhebung der Rechtskraft der Strafverfügung wegen des fehlenden Verfolgungsantrages, gegenstandslos werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden