Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlies G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 22.527,20 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Lienz bestimmt.
Begründung:
Am 22. 6. 1998 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem PKW und ein italienisches Sattelkraftfahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens dessen Lenkers begehrt die Klägerin von der beklagten Partei den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 10. 2. 1999 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Lienz in dessen Sprengel sie wohne und der Unfallsort liege.
Die beklagte Partei erklärte sich mit der Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Lienz einverstanden.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (§ 20 EKHG; 2 Nd 5/96 uva).
Da sich die beklagte Partei mit der Delegierung einverstanden erklärte, ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (vgl Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
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