Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jacob O***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1, Abs 2 FrG über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Jänner 1999, AZ 24 Bs 353/98 (= ON 51), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1, Abs 2 FrG rechtskräftig verurteilten Jacob O***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. November 1998 (ON 46), womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
Bemerkt wird, daß entgegen § 390a Abs 2 StPO eine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluß unterblieben ist, die von der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden konnte (Mayerhofer StPO4 Anm 1 zu § 390a).
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