Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Elmar G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Elmar G***** und Herbert G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1998, GZ 2b Vr 11958/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der ehemalige Stadthauptmannstellverteter Mag. Elmar G***** und der Polizeibeamte Herbert Gr*****, dieser als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Verfolgung gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen zu schädigen,
A) Mag. Elmar G***** als Stadthauptmannstellvertreter des Bezirkspolizeikommissariates W***** seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er
1) es im Jänner 1995 unterließ, den in Verlust geratenen Akt über eine am 27. März 1994 durch einen Hundebiß erfolgte Verletzung der Mag. Camencita N***** zu rekonstruieren und dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten (§ 26 StPO),
2) am 13. Jänner 1995 Herbert Gr***** zur Unterfertigung eines das unrichtige Einbekenntnis der Täterschaft beinhaltenden Einspruchs gegen eine Strafverfügung veranlaßte und das Strafverfahren fortführte;
B) Herbert Gr***** zum Mißbrauch des Mag. Elmar G***** durch
Unterfertigung eines (bewußt wahrheitswidrig begründeten) Einspruchs beigetragen.
Die von Mag. G***** aus Z 5, von Gr***** aber aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Elmar G*****:
Allfällige "Überlastung" steht der tatsächlichen Annahme des für Amtsmißbrauch erforderlichen Vorsatzes (zu 1) keineswegs zwingend entgegen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 101a). Mit der Verantwortung des Angeklagten, es sei ihm aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes nicht "wert" gewesen, eine "Aktenrekonstruktion" (gemeint: bloß die Beischaffung eines Duplikates der Verletzungsanzeige des Allgemeinen Krankenhauses; US
5) vorzunehmen, aber haben sich die Tatrichter ohnehin auseinandergesetzt (US 9), sie aber abgelehnt.
Indem die Mängelrüge mit dem Hinweis auf einen Ermessensspielraum bei der Sachentscheidung die tatsächliche Urteilsgrundlage - zu 2 - gar nicht in Abrede stellt, gelangt sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert Gr*****:
Dessen Rechtsrüge nimmt, die Willenskomponente des Vorsatzes betreffend, nicht an der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtes (US 7 f) Maß, zeigt nicht auf, welche Feststellungen zur Wissenskomponente sie vermißt und orientiert sich solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften. Die "Verhinderung" eines Verfahrens gegen seine Ehegattin wurde dem Angeklagten nicht vorgeworfen, weshalb die Behauptung insoweit untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB) ein nicht ergangenes Ureteil kritisiert.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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