Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes R***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ U 776/97d des Bezirksgerichtes Liesing, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 30. Dezember 1997, GZ U 776/97d-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 30. Dezember 1997, GZ U 776/97d-6, auf Absehen vom Widerruf der mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 20. Oktober 1994, GZ 4 U 81/94-6, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit verletzt § 53 Abs 2 erster Satz StGB und § 498 StPO.
Er wird aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 1997 abgewiesen.
Gründe:
Mit rechtskräftig gewordener Strafverfügung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 20. Oktober 1994, GZ 4 U 81/94-6, wurde Hannes R***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit sprach das Bezirksgericht Zell am See mit Beschluß vom 11. Dezember 1997, GZ 4 U 81/94-9, gemäß § 497 StPO (§ 43 Abs 2 StGB) aus, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden ist. Dieser Beschluß erwuchs bisher nicht in Rechtskraft, weil er dem Bezirksanwalt nicht mitgeteilt wurde. Die vorangehende Zustimmung des Bezirksanwalts zur endgültigen Strafnachsicht nimmt diesem nicht die Beschwerde gegen einen hernach in diesem Sinn ergangenen Beschluß.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Liesing vom 30. Dezember 1997, GZ U 776/97d-6, wurde Hannes R***** wegen eines in der Probezeit begangenen Vergehens zu einer Geldstrafe verurteilt, vom Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsicht abgesehen und - ohne zeitliche Bestimmung - die Probezeit verlängert, worin der Generalprokurator zutreffend eine Verletzung der § 498 StPO (vgl Mayerhofer StPO4 § 498 ENr 7), § 53 Abs 2 erster Satz StGB erblickt.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 292 letzter Satz StPO geboten.
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