Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 30 Vr 2160/98 anhängigen Strafsache gegen Markus F***** ua wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 (erster Fall) SMG und anderer Delikte über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. August 1998, AZ 6 Bs 339/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Markus F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Markus F***** befindet sich seit 31. Juli 1998 in Untersuchungshaft (ON 14). Er ist unter anderem des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 (erster Fall) SMG dringend verdächtig.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde zwar der vom Untersuchungsrichter noch angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO fallenge- lassen, jedoch die Fortdauer der verhängten Untersuchungs- haft aus dem (auch vom Untersuchungsrichter angenommenen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO angeordnet.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie wendet sich gegen die Verweigerung der Enthaftung gegen gelindere Mittel, insbesondere jene nach § 180 Abs 5 Z 4a StPO und erachtet die Dauer der Untersuchungshaft für unangemessen.
Zum letztgenannten Beschwerdepunkt genügt der Hinweis, daß bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmen die Dauer der Untersuchungshaft im Ausmaß von zwei Monaten noch nicht unverhältnismäßig sein kann. Der Hinweis auf § 39 SMG verkennt, daß vorliegend keine Strafe zu vollziehen und daher auch der Vollzug einer Strafe nicht aufzuschieben ist.
Zu Recht hat aber auch das Oberlandesgericht ausgehend vom Verdacht der gewerbsmäßigen (§ 70 StGB) Einfuhr und des zusätzlichen Inverkehrbringens jeweils großer Mengen (= die im Abs 2 des § 28 SMG bezeichnete Tat) Suchtgift (hier: Heroin und Kokain) durch den in der "Innsbrucker Suchtgiftszene", verankerten Beschwerdeführer, der zudem erhebliche Mittel zur Suchtgiftbeschaffung eingesetzt und erwirtschaftet haben soll, die zweifach (lit a und b des § 180 Abs 2 Z 3 StPO) begründete Tatbegehungsgefahr nicht durch gelindere Mittel abwendbar gehalten. Denn die nach § 180 Abs 5 Z 4a StPO mögliche Therapierung kann die vom Oberlandesgericht angenommene auf Grund der vorgenannten Umstände vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für Leib und Leben von (jungen) Menschen bei weitem nicht beseitigen. Im übrigen haben sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, grundsätzlich nicht geändert (§ 180 Abs 3 StPO). Die Verweigerung haftverschonender gelinderer Mittel durch das Oberlandesgericht ist daher weder unbegründet geblieben noch lag sie außerhalb des dem Gericht eingeräumten abwägenden Ermessens.
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