Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz, zweiter Deliktsfall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian Sch***** sowie die Berufung des Angeklagten Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 37 Vr 3363/97-99, sowie die Beschwerden beider Angeklagten gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Christian Sch***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Sch***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Christian Sch***** bekämpft inhaltlich seiner auf § 281 Abs 1 (nominell) Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde seine Schuldsprüche (zu B I und II) wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz zweiter Deliktsfall und §§ 12, 15 StGB sowie (zu B III) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG.
Die Feststellung von Aufpasserdiensten betreffend die Diebstähle des mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Peter S***** hält der Beschwerdeführer für nicht begründet (Z 5).
Das Schöffengericht hat die Tatbeiträge des Beschwerdeführers an den zahlreichen Diebstählen aber gar nicht mit Aufpasserdiensten begründet, sondern vor allem damit, daß er S***** mit seinem PKW jeweils zu den Tatorten chauffierte, teilweise auch die Tatobjekte aussuchte, an den Tatorten teilweise unter Verwendung eines Handys wartete, nach der Tatausführung S***** mit seinem PKW wieder nach Hause fuhr und mit ihm auch die Beute teilte (siehe US 8). All diese Handlungen wurden ausreichend begründet, nämlich mit der gemeinsamen Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit S*****, der Kenntnis von dessen schwer belastetem Vorleben hatte und daß beide beschlossen, durch fortlaufende Begehung von Diebstählen sich zumindest ein zusätzliches regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei den Diebstählen leistete der Beschwerdeführer Fuhr- und Aufpasserdienste und trug auch, insbesondere auf Grund seiner Ortskenntnisse, zu den Taten bei, nach deren erfolgreicher Begehung S***** im Auto des Beschwerdeführers die Beute stets präsentierte und der Beschwerdeführer auch jeweils einen entsprechenden Anteil erhielt. Dies alles negiert der Rechtsmittelwerber, wenn er für seine Täterschaft jegliche Begründung vermißt. Sein in diesem Zusammenhang substanzlos erwähnter "Rechtsirrtum" bleibt unerfindlich.
Unrichtig ist die weitere Mängelrüge (zu B III), wonach es eine bloße Scheinbegründung sei, wenn die Tatrichter davon ausgingen, daß der Beschwerdeführer über den Inhalt des Handschuhfaches des von ihm gelenkten Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin informiert war und daher auch wußte, daß dort eine Waffe verwahrt ist. Diese von den Tatrichtern getroffene Annahme gründet sich auf einen den Denkgesetzen entsprechenden Schluß.
Soweit sich die Beschwerde (formell unter Z 9 lit a) mit dem Hinweis gegen das Strafausmaß wendet, daß die Rolle des Beschwerdeführers bei den Diebstählen eine untergeordnete gewesen sei und er auch wesentlich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen und diese auch nicht initiiert habe, wird kein Nichtigkeits-, sondern ausschließlich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte bestreite, daß bei Aufteilung der Beute "halbe - halbe" gemacht wurde, was im Urteil zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht berücksichtigt und gewürdigt worden sei (inhaltlich abermals Z 5), übergeht sie, daß genau dieser Umstand vom Gericht erörtert und durchaus im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (US 18). Der Schluß daraus aber, daß der Rechtsmittelwerber nicht gewußt hätte, daß seine Beiträge für S***** und dessen Diebstählen dienten, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und ist als Ausführung einer Rechtsrüge prozeßordnungswidrig. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, daß davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer "über lange Zeit hinweg nicht wußte, daß er vom Erstangeklagten (S*****) lediglich für seine Fahrten zur Durchführung von Einbruchsdiebstählen verwendet wurde".
Der zuletzt in der Beschwerde angesprochene Zweifelsgrundsatz verfehlt schon deshalb sein Ziel, weil die Tatrichter an der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht gezweifelt haben, sondern davon überzeugt waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285a StPO).
Demgemäß hat gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO über die Berufungen und Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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