Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kurt Sch*****, 2. Alice Sch*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Margarethe G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Teilaufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 12. Juni 1998, GZ 1 R 154/98m-31, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht keineswegs auf einer "wesentlichen Verkennung der Rechtslage". Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes ist streng auszulegen. Es entspricht der ständigen, langjährigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein dringender Bedarf nicht vorliegt, wenn das Wohnbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung der bereits zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß im vorliegenden Einzelfall eine den Erfordernissen entsprechende Neuverteilung der Räume in der Wohnung der Kläger, in der ihrem Sohn ja schon bisher Raum zur Verfügung stand, wegen des bereits vorhandenen, separaten Einganges mit wesentlich geringeren Kosten möglich ist, als die Kläger für die Adaptierung der Wohnung der Beklagten aufzuwenden bereit wären. Dies würde unter anderem eine Baubewilligung - deren Erteilung noch gar nicht feststeht - für eine aufwendige überdachte separate Außenstiege erfordern. Überdies ist auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegenzutreten, daß nach Art, Umfang und Dauer der für die Abteilung einzelner Räume der Wohnung der Beklagten erforderlichen Arbeiten der verbleibende Teil des Mietgegenstandes nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 31 Abs 1 MRG benützbar gemacht werden könnte. Soweit die Kläger vermeinen, ein separater Stiegenaufgang für ihren Sohn sei erforderlich, um im allgemeinen Stiegenhaus eine Begegnung mit jenem zu vermeiden, widerspricht dies eindeutig der behaupteten und festgestellten Notwendigkeit der Nähe der Eltern zur Wohnung ihres Sohnes, um dort regelmäßig nach ihm zu sehen und ihm im Bedarfsfall Hilfe zu leisten.
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