Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Septem- ber 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ U 72/97t des Bezirksgerichtes Peuerbach, über die Ausschließungsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** vom 9. September 1998 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 134/98 über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes des Generalprokurators zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H*****, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 13 vorgesehen, zeigte am 9. September 1998 im Hinblick auf die Schwägerschaft zum Sachbearbeiter der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. F*****, seine Ausgeschlossenheit gemäß § 67 StPO an.
Nach der genannten Bestimmung ist er somit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
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