Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20. April 1998, GZ 12 Vr 925/97-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Johannes H***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in den Zeiträumen vom 1.Jänner 1995 bis 30.Juni 1996 und vom 1.Jänner 1997 bis 29.Dezember 1997 in Knittelfeld als Gerichtsvollzieher des dortigen Bezirksgerichtes, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich sowie die an zahlreichen gegen die verpflichteten Parteien Waltraud und Karl M***** anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren beteiligten betreibenden Parteien an ihren Rechten auf Durchführung von Fahrnisexekutionsverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 249 ff EO durch Pfändung sämtlicher in der Gewahrsame der verpflichteten Parteien befindlichen pfändbaren Gegenstände, soweit dies zur vollständigen Befriedigung der betriebenen Gläubigerforderungen erforderlich ist, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen im Rahmen von Fahrnisexekutionsverfahren vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er weder das Wohnmobil der Marke "Frankia 570 TME" der Waltraud und des Karl M***** noch ein Schmucksteinwarenlager der Waltraud M***** pfändete, sondern in den bezughabenden Vollzugsberichten wahrheitswidrig vermerkte, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden wären.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 10 und (inhaltlich) 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob die Zeugin Waltraud M***** im am 10.Dezember 1996 erstatteten Vermögensverzeichnis allenfalls Aktiva verschwieg, ebensowenig eine für das vorliegende Verfahren entscheidende Tatsache wie jener, ob auch der Gerichtsvollzieher W*****, der den Vollzugsort zweimal versperrt angetroffen hatte (6 E 434/96 des Bezirksgerichtes Knittelfeld), unkorrekt vorgegangen war (US 8 f).
Erörterungen in Ansehung der Sperrfrist des § 252i EO waren entbehrlich, hatte doch der Angeklagte nach den logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben der Zeugin Waltraud M***** gegründeten Urteilsausführungen bereits seit Anfang Jänner 1995 Kenntnis von für einen erfolgversprechenden Vollzugsversuch tauglichen Gegenständen, nämlich dem in der Garage befindlichen Schmucksteinlager und dem von ihm in der Folge zu einer Urlaubsfahrt verwendeten Wohnmobil (US 12), aber dennoch - wie von ihm selbst eingeräumt (S 121) - mehrfach Berichte verfaßt, daß pfändbare Gegenstände nicht vorhanden seien.
Bei diesem Wissen um die Eigentumsverhältnisse am Wohnmobil erübrigten sich aber auch Erörterungen über dessen Abstellplatz.
Den Zeitraum, in dem der Angeklagte für den Vollzugsrayon zuständig war, konnten die Tatrichter auf den Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 30.Juli 1997 (S 7) und die Angaben des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung (S 113) gründen.
Insoweit nun erstmals in der Mängelrüge und nominell unter Anrufung der Z 10 die "Ausscheidung" einzelner Zeiträume aus dem Schuldspruch angestrebt wird, genügt es zu erwidern, daß die konkreten Tatzeitpunkte - bei sonst fallbezogen hinreichender Individualisierung - keine entscheidende Tatsache betreffen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18, 26).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
In der Wertung sowohl der Wiederholung der strafbaren Handlung als auch des langen Deliktszeitraumes als erschwerend kann - dem Vorbringen in der Berufung zuwider (inhaltlich Z 11) - kein Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB umschriebene Doppelverwertungsverbot erblickt werden (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 33 E 6a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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